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2019/10/08 01:22:31
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Werden die verkohlten Papyri aus Pompeji nun endlich entziffert?
Datum 2019/10/15 18:23:11
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] »Aktion 1005«. Spurenb eseitigung von NS-Massenverbrechen 1942–1945
2019/10/30 14:30:01
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Das 31. Schmelzer Heimatheft
Betreff 2019/10/06 13:15:46
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Neuerscheinung "Mauern und Gr äben von Wallerfangen"
2019/10/08 01:22:31
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Werden die verkohlten Papyri aus Pompeji nun endlich entziffert?
Autor 2019/10/15 18:23:11
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] »Aktion 1005«. Spurenb eseitigung von NS-Massenverbrechen 1942–1945

[Regionalforum-Saar] Edictum wider die Emigranten 1726

Date: 2019/10/08 10:43:45
From: Roland Geiger <alsfassen(a)...

Guten Morgen,

gestern brauchte ich eine Ablenkung, da habe ich dieses Edikt abgeschrieben, daß der Trierer Kurfürst Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg 1726 gegen die Auswanderung nach Ungarn verfaßte.

Interessanter Text.

Sie können ihn gern verwenden, wie und wann Sie möchten; wäre nett, wenn Sie mich als Abschreibenden dabei erwähnen.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Geiger

---------

Das Original liegt im Landeshauptarchiv Koblenz unter 1 C 62.
Abschrift: Roland Geiger, St. Wendel, 07.10.2019

(651)
Edictum wider die Emigranten

Aus Ihrer Churfürstl. Durchlt.
Unseres Gnädigsten Landsfür=
sten und Herrn, absonderlichem
Gnädigstem Befehl, sind ver-
schiedene Verordnungen und Edi=
cta zu jedermanns Nachricht
und Verwarnung in offenen
Druck gebracht, ins Land vor
und nach erlassen, aller Orts
verkündet, und an denen Rath=
Amts= und Gemeinds=Häußeren
zur ungehinderter Einsicht an-
gehefftet worden, in der gnä=
digsten Zuversicht, daß die
von bereits zwey und dreyen
Jahren her sich geeußerte Emig=
ration verschiedener Ertzstifftlicher
Unterthanen nach denen Ungarischen

(652)
Colonien endlich aufhören werde.
Nachdemahlen aber allem deme
ohnerachtet, und daß die über
Kurtz oder lang von dannen etwa
anhero ins Land zurückkehrende
an ihre vorherige Wohnungs= oder
GeburtsOrten nicht wieder ein=
noch aufgenommen, sondern de=
nen Zigäunern und dergleichen
herum vagirenden liederlichen
Volck gleichgeachtet, mit Ruthen
gestrichen, und des Lands zu
ewigen Zeiten verwiesen werden
sollen, sich noch immerfort erge=
ben hat, daß mehrere Hauß=
Stä(n)dte unter allerhand ersonne=
nen nichtigen Vorwendungen
und aus der bloß eingebildeten
Hoffnung, in vorbesagten Unga=
rischen Colonien sich beßer als
dahier im Land erwerben und
ihr Auskommen finden zu mögen,
sich Theils heimlich, Theils öffent=
lich hinweg zu begeben fortge=

(653)
fahren haben, also, daß höchst
gemelt Ihrer Churfürstl. Dhlt.
zu anderweiter gemessener
Gnädigster Verordnung, die um=
ständliche Anzeig hierunter zu
thun man von nachgelassener Re=#
gierungs wegen Tragenden Amts=
und Pflichten halben veran=
laßet worden ist, und wann
hierauf der ausdrücklicher gnä=
digster Befehl dahin eingelangt
ist, auf Eingangs erwehnte= vor=
nehmlich aber das unterm 8ten
Junii 1724. derhalben erlaße=
nes Edictum, deßen Wortli=
cher Einfalt anhero ausdrück=
lich wiederhohlet wird, fürohin
dergestalten fest zu halten,
daß Niemand, Er seye Reich
oder Arm, zu dergleichen Ab=
zug sich verleitenlaßen, wi=
drigen falls aber gantz zu=
verläßig gewärtigen solle,
daß gegen den in dergleichen

(654)
unbesonnenen Vorhaben erdappen=
den oder deßen allenfalls
überführten vermögenden Un=
derthan mit würklicher Confisca=
tion seiner Haabschafft, gegen
den unvermögenden aber mit
Leibsstraff ohnnächläßig ver=
fahren werden solle; da=
hero wird in Nahmen und von
wegen Vor Höchstgeml. Ihrer
Churfürstl. Dhlt Unseres
Gnädigsten Herrn, allen
dero AmtLeuthen, StadtSchult=
heißen, Bürgermeistern und Rath
in beyden dero Haubt=Städten
Trier und Coblentz, aufm plat=
ten Land aber dero AmbtsVer=
walteren, Kellneren, Vögten Schult=
heißen, Bürgermeistern, Vorste=
hern und sonstigen Befehls habern,
insgesamt und einem jeglichen
insbesondere hierdurch gnädigst
aufgetragen, und aus Trücklich
befohlen, auf dergleichen Emig=

(655)
ranten Vornemlich aber deren
Aufwickler= und Rädelsführer
aufmercksame genaue Obsicht
Zunehmen, selbige allenfalls
so gleich in gesicherte Verwahr
bringen, deren Haabschafft
inventarisiren, und mit Arrest
eventualiter belegen zu laßen,
demnechst aber sothane Ueber=
trettere gegenwärtig erneu=
erten Verbotts, nebst Beyle=
gung deren also Specificirlich
inventarisirten Haabschafft
zu darunter ertheilender nä=
herer gemessener Verordnung,
pflichtmäßig anzuzeigen. So
geben Ehrenbreitsteibn im
Churfürstl. Hof= und Re=
gierungsRath den 6ten July
1726.