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2019/09/20 17:41:15
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Vorgetragenes aus Schloß Dhau n
Datum 2019/09/24 16:01:07
Hans-Joachim Hoffmann
[Regionalforum-Saar] Führung Jüdischer Friedh of Ottweiler
2019/09/26 13:27:52
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Vortrag in St. Wendel über „das Jahr, in dem die Hexen brannten“
Betreff

2019/09/20 17:41:15
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Vorgetragenes aus Schloß Dhau n
Autor 2019/09/24 23:25:08
Roland Geiger
[Regionalforum-Saar] Johann Nikolaus Schley

[Regionalforum-Saar] wie hieß das Kind mit Nachnam en und wie seine verheiratete Mutter?

Date: 2019/09/21 20:34:11
From: Roland Geiger <alsfassen(a)...

Guten Abend.

Heute bin ich auf etwas Seltsames gestoßen.

Wenn wir mit den Zivilstandsakten arbeiten und tragen aus einem Geburtsakt ein Kind in eine Familie ein, dann erhält das Kind - so der Vater dabeisteht - den Nachnamen des Vaters.

Außer wenn klar ist, daß der Vater zwar der Vater, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, dann erhält das Kind den Nachnamen der Mutter.

Wo ist das geregelt?

Im Code Civil, der gesetzlichen Grundlage der Zivilstandsakten zumindest bis 1871, steht nichts darüber:

„Zweites Kapitel
Von den Geburtsakten

57. Der Geburtsakt muß den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes und die Vornamen, die ihm gegeben werden, die Vor= und Zunamen, Profession und Wohnort der Eltern, sowie der Zeugen angeben.“

Da wird der Vorname des Kindes geregelt, der Teil mit den Vor- und Zunamen bezieht sich auf die Eltern.

In einem Artikel über das Namensrecht der Frau und der Kinder im Privatrecht und internationalen Privatrecht Argentiniens schreibt Juan José Reyven:

„Ebenso wie sein berühmte Vorbild, der Code Civil in seiner ursprünglichen Fassung, enthält auch der argentinische Código civil keine Vorschriften über den Namen der verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Frau. Er sagt auch nichts darüber, welchen Namen die ehelichen, unehelichen, legitimierten und adoptierten Kinder zu tragen haben.“ [Quelle: https://www.jstor.org/stable/27875274?seq=1#page_scan_tab_contents]

Was uns Argentinien interessiert? Nichts, aber die Aussage, daß auch der Code Civil nichts darüber enthält.

Heute (2019 in Deutschland) ist das Namensrecht der Ehefrau so geregelt:

„In Deutschland sollen Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Tun sie dies nicht, führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Der gemeinsame Ehename kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Name eines Ehegatten sein. Derjenige Ehegatte, dessen Nach-name nicht Ehename wird, kann seinen Nachnamen entweder durch Voranstellen oder Anfügen an den Ehenamen hinzufügen.“

Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 7 - 3000 - 019/19, eingesehen auf: https://www.bundestag.de › resource › blob › WD-7-019-19-pdf-data

Dort steht für den heutigen Zustand in Frankreich:

„Auch im französischen Code Civil gibt es keine ausdrückliche Regelung zum Namen der Ehegatten nach Eheschließung. Daher behält kraft Gesetz jeder Ehegatte seinen ursprünglichen Namen.“

Allerdings wird für Frankreich eine gewohnheitsrechtliche Regelung genannt, wonach anerkannt ist, „dass jeder Ehegatte durch die Heirat das Recht erhält, im täglichen Leben den Namen des anderen Ehegatten seinem Namen hinzuzufügen. Die Ehefrau kann ihren eigenen Namen auch durch den Namen des Ehemannes ersetzen.“

Aber diese gewohnheitsrechtliche Anerkennung gilt heute, wie war das früher?

Anders gefragt: Welchen Familiennamen trug eine verheiratete Frau im 19ten Jahrhundert in Deutschland?

Da im einzig maßgeblichen Rechtsbuch nichts drüber steht, behielt sie ihren Mädchennamen.

War das so?

In den Notariatsakten auf jeden Fall. Dort heißt es bis ins 20te Jahrhundert hinein:

1807: Franziska König, Witwe in St. Wendel, legt ein Testament ihres verstorbenen Ehemannes Peter Gunter vor

1808: Wilhelm Loch, Gerber in Nohfelden, Vormund der minderjährigen Kinder von Johann Nikolaus Fries, Ackerer in Walhausen, und Anna Margaretha Loch, seiner Witwe

1849: Peter Becker junior, Schützen genannt, Schneider, und Ehefrau Katharina Alles in Oberkirchen

1881: Franz Kreutz, Kreisschulinspektor in St. Wendel, und Ehefrau Amalia von Meckel

1925: Anna Schwaminger aus Waldsee, Pfalz, Witwe des Fabrikarbeiters Georg Kissler

1936: Helene genannt Lina Jung, Witwe des Bierverlegers Hermann Riegel

Ich habe diese Beispiele wahllos herausgegriffen, stets wird die Frau mit ihrem Mädchennamen bezeichnet und der Ehemann mit seinem Nachnamen genannt.

Hm - und wie unterschreibt die Frau?

Notariat
1811: Jean Jacques Brücher et Maria Gertrude Kirsch, son epouse
Unterschrift: Maria Gerthrud Brücherein

1834: Jacob Engel und seine von ihm hierzu besonders ermächtige Ehefrau Anna Maria Altmeyer
Unterschrift: handzeichen + (okay, schlechtes Beispiel)

Heiratsakt
7. Vendemaire im achten Jahre der fränkischen Republick
Johann Breininger heiratet Anna Maria Finkler
Ihre Unterschrift: Maria Finckler.

Heiratsakt
05.01.1881
Conrad Schneider heiratet Henrietta Besch
Ihre Unterschrift: Henriette Besch

=> Im Großen und Ganzen sehe ich, daß eine verheiratete Frau ihren Mädchennamen behielt.

Weiß jemand, wie das bei den christlichen Kirchen war?

Roland Geiger