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2023/12/21 21:52:51 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] „Helden“ der Vergang enheit?. Zum Elend der Traditionspflege in der Bundeswehr |
Datum | 2023/12/24 12:39:23 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Lebendiger Adventskaltender 2023 , Tür 21 (18) |
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2023/12/09 10:33:50 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Festliches Weihnachtskonzert des Deutsch-Amerikanischen Instituts |
Betreff | 2023/12/24 13:53:10 Christa Lippold Re: [Regionalforum-Saar] Lebendiger Adventskaltender 2 023, Tür 21 (18) |
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2023/12/21 21:52:51 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] „Helden“ der Vergang enheit?. Zum Elend der Traditionspflege in der Bundeswehr |
Autor | 2023/12/24 12:39:23 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Lebendiger Adventskaltender 2023 , Tür 21 (18) |
Date: 2023/12/23 13:58:43
From: Roland Geiger via Regionalforum-Saar <regionalforum-saar(a)...
Gesetzkunde zur Erleichterung der
Todeserklärungen der aus
den Kriegen von 1805 bis 1815 nicht zurückgekehrten Personen.
Vom 2. August 1828.
Da seit der Beendigung der in den Jahren 1806 bis 1815 geführten
Kriege eine
Reihe von Jahren verflossen ist, und sowohl dadurch, als durch die
besondern
ungewöhnlichen Errignisse und Umstände, von denen diese Kriege
begleitet
gewesen sind, die Vermuthung begründet wird, daß die darin
vermißten Personen
nicht mehr am Leben find, und daher das für gewöhnliche Todes= und
Abwesenheits= Erklärungen vorgeschriebene Verfahren nicht mehr
erforderlich
ist: so verordnen Wir für sämmtliche Provinzen Unserer Monarchie,
auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten
Unseres
Staatsraths, hierdurch Folgendes:
§. 1.
Alle diejenigen, welche an einem der in den Jahren 1806 bis 1815
geführten
Kriege Theil genommen haben, und darin vermißt worden sind, sollen
von dem
Gericht ihres letzten Wohnorts oder ihrer Herkunft für todt
erklärt werden,
wenn nachgewiesen wird, daß sie an einem jener Kriege Theil
genommen haben, und
seit der Beendigung desselben von ihrem Leben keine Nachricht
vorhanden sei.
§. 2.
Es erstreckt sich dies nicht bloß auf die eigentlichen
Militairpersonen(Combattanten), sondern auch auf Kriegsbeamte,
Knechte, Schanz=
und andere Arbeiter, deßgleichen Ehefrauen, Kinder und Gefinde des
Militairs,
und überhaupt Alle und jede, welche in irgend einem Verhältnisse
der Armee
gefolgt sind.
§. 3.
Zum Behuf jener Nachweisung muß der die Todeserklärung
extrahirende Interessent
zuvörderst ein Attest der Ortsobrigkeit beibringen, daß der
Verschollene in irgend
einem Verhältnisse an dem Kriege Theil genommen habe. Es kann
jedoch dieser
Nachweis auch durch jede andere Beweisführung geliefert werden,
wenn das Attest
der Ortsobrigkeit nicht zu erlangen sein möchte.
§. 4.
Sodann muß der Extrahent eidlich bekräftigen, daß er von dem Leben
und
Aufenthalt des Abwesenden seit dessen Gefangennehmung oder
Verschwinden im
Kriege keine Nachrichten erhalten habe.
§. 5.
Auf den Grund dieses gelieferten Beweises spricht das Gericht die
Todes=Erklärung des Verschollenen durch ein kostenfreies
Erkenntniß aus, ohne
daß es einer öffentsichen Vorladung desselben und sonstiger
Förmlichkeit des
Verfahrens gegen Verschollene bedarf.
§. 6.
Der Tag der Rechtskraft des gedachten Erkenntnisses wird als der
Todestag des
Verschollenen, und in denjenigen Rheinprovinzen, worin das
französische Recht
noch gilt, als Tag der definitiven Einweisung der Erben in den
Besitz
angesehen. Die Ehefrauen der Verschollenen in den letzt gedachten
Provinzen
erhalten durch die Todeserklärung zugleich das Recht, die Trennung
der Ehe
durch den Beamten des Zivilstandes aussprechen zu lassen.
(Aus der Gesetzsamml.für die Königl. Preuß. Staaten.)
Quelle: Wochenblatt für die Kreise St. Wendel und Ottweiler und
die umliegende
Gegend. Erster Jahrgang. Nr. 1. St. Wendel den 15. Juni. 1836.
=> https://zeitpunkt.nrw/ulbbn/periodical/zoom/3327428