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2023/12/21 21:52:51
Roland Geiger via Regionalforum-Saar
[Regionalforum-Saar] „Helden“ der Vergang enheit?. Zum Elend der Traditionspflege in der Bundeswehr
Datum 2023/12/24 12:39:23
Roland Geiger via Regionalforum-Saar
[Regionalforum-Saar] Lebendiger Adventskaltender 2023 , Tür 21 (18)
2023/12/09 10:33:50
Roland Geiger via Regionalforum-Saar
[Regionalforum-Saar] Festliches Weihnachtskonzert des Deutsch-Amerikanischen Instituts
Betreff 2023/12/24 13:53:10
Christa Lippold
Re: [Regionalforum-Saar] Lebendiger Adventskaltender 2 023, Tür 21 (18)
2023/12/21 21:52:51
Roland Geiger via Regionalforum-Saar
[Regionalforum-Saar] „Helden“ der Vergang enheit?. Zum Elend der Traditionspflege in der Bundeswehr
Autor 2023/12/24 12:39:23
Roland Geiger via Regionalforum-Saar
[Regionalforum-Saar] Lebendiger Adventskaltender 2023 , Tür 21 (18)

[Regionalforum-Saar] Gesetzkunde zur Erleichterung der Todeserklärungen der aus den Kriegen von 1805 bis 1815 nic ht zurückgekehrten Personen.

Date: 2023/12/23 13:58:43
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Gesetzkunde zur Erleichterung der Todeserklärungen der aus den Kriegen von 1805 bis 1815 nicht zurückgekehrten Personen.
Vom 2. August 1828.

Da seit der Beendigung der in den Jahren 1806 bis 1815 geführten Kriege eine Reihe von Jahren verflossen ist, und sowohl dadurch, als durch die besondern ungewöhnlichen Errignisse und Umstände, von denen diese Kriege begleitet gewesen sind, die Vermuthung begründet wird, daß die darin vermißten Personen nicht mehr am Leben find, und daher das für gewöhnliche Todes= und Abwesenheits= Erklärungen vorgeschriebene Verfahren nicht mehr erforderlich ist: so verordnen Wir für sämmtliche Provinzen Unserer Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, hierdurch Folgendes:

§. 1.
Alle diejenigen, welche an einem der in den Jahren 1806 bis 1815 geführten Kriege Theil genommen haben, und darin vermißt worden sind, sollen von dem Gericht ihres letzten Wohnorts oder ihrer Herkunft für todt erklärt werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie an einem jener Kriege Theil genommen haben, und seit der Beendigung desselben von ihrem Leben keine Nachricht vorhanden sei.
§. 2.
Es erstreckt sich dies nicht bloß auf die eigentlichen Militairpersonen(Combattanten), sondern auch auf Kriegsbeamte, Knechte, Schanz= und andere Arbeiter, deßgleichen Ehefrauen, Kinder und Gefinde des Militairs, und überhaupt Alle und jede, welche in irgend einem Verhältnisse der Armee gefolgt sind.
§. 3.
Zum Behuf jener Nachweisung muß der die Todeserklärung extrahirende Interessent zuvörderst ein Attest der Ortsobrigkeit beibringen, daß der Verschollene in irgend einem Verhältnisse an dem Kriege Theil genommen habe. Es kann jedoch dieser Nachweis auch durch jede andere Beweisführung geliefert werden, wenn das Attest der Ortsobrigkeit nicht zu erlangen sein möchte.
§. 4.
Sodann muß der Extrahent eidlich bekräftigen, daß er von dem Leben und Aufenthalt des Abwesenden seit dessen Gefangennehmung oder Verschwinden im Kriege keine Nachrichten erhalten habe.
§. 5.
Auf den Grund dieses gelieferten Beweises spricht das Gericht die Todes=Erklärung des Verschollenen durch ein kostenfreies Erkenntniß aus, ohne daß es einer öffentsichen Vorladung desselben und sonstiger Förmlichkeit des Verfahrens gegen Verschollene bedarf.
§. 6.
Der Tag der Rechtskraft des gedachten Erkenntnisses wird als der Todestag des Verschollenen, und in denjenigen Rheinprovinzen, worin das französische Recht noch gilt, als Tag der definitiven Einweisung der Erben in den Besitz angesehen. Die Ehefrauen der Verschollenen in den letzt gedachten Provinzen erhalten durch die Todeserklärung zugleich das Recht, die Trennung der Ehe durch den Beamten des Zivilstandes aussprechen zu lassen.
(Aus der Gesetzsamml.für die Königl. Preuß. Staaten.)

Quelle: Wochenblatt für die Kreise St. Wendel und Ottweiler und die umliegende Gegend. Erster Jahrgang. Nr. 1. St. Wendel den 15. Juni. 1836.
=> https://zeitpunkt.nrw/ulbbn/periodical/zoom/3327428