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2022/06/16 21:24:37 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Hexen im Heiligen Reich. Die Hexenverfolgung in geistlichen Territorien |
Datum | 2022/06/20 22:21:26 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] am Samstag: Das historische St. Wendeler Landratsamt kann besichtigt werden |
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2022/06/16 21:24:37 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Hexen im Heiligen Reich. Die Hexenverfolgung in geistlichen Territorien |
Betreff | 2022/06/02 19:56:09 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Mehr über die Dateien im V ölkerbundsarchiv Genf |
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2022/06/16 21:24:37 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Hexen im Heiligen Reich. Die Hexenverfolgung in geistlichen Territorien |
Autor | 2022/06/20 22:21:26 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] am Samstag: Das historische St. Wendeler Landratsamt kann besichtigt werden |
Date: 2022/06/18 10:18:53
From: Roland Geiger via Regionalforum-Saar <regionalforum-saar(a)...
In seinem Buch „Die
Keller’sche
Gesellschaft“ über die Unruhen von 1832 im Fürstenthum
Lichtenberg und ihre
gerichtliche Aufarbeitung geht Franz-Josef Kockler auf Seite 74
auch auf das
sog. „Schmugglerurteil“ vom 14. April 1832 ein.
Da einer der beteiligten „Schmuggler“ über ein paar Ecken mit
mir verwandt ist,
habe ich vor ein paar Jahren dazu recherchiert und im
Landesarchiv Saarbrücken dazu
diesen Bittbrief als Abschrift gefunden [Quelle: Landesarchiv Saarbrücken, Bestand 382 Nr.
414, Zollvergehen,
Seite 43-46]:
„Reitscheid, den 5. September 1833.
Durchlauchtigster Herzog
Das unglücklichste Ereigniß, was nur immer den Frieden und das
Glück sorgloser
Menschen trüben kann, hat bereits seit einem Jahre die Ruhe und
den Frieden von
vier Familien gestört. Fünf Glieder derselben – worunter ein
Vater vier Söhne –
waren beschuldigt, Zollvergehen unter erschwerenden Umständen
verübt zu haben,
weil steuerpflichtige Gegenstände „einzuschwärzen“ gesucht und
die von den
Zollbeamten konfiszierten Waaren alsbald mittelst
Zusammenrottung und
vorgeblicher theilweiser Bewaffnung wieder genommen haben
sollten. – Nach einer
22-wöchentlichen Gefangenschaft wurden die fünf Beschuldigten in
Erster Instanz
von der gegen sie gerichteten Klage vollkommen entbunden, dann
aber auf
eingelegte Appellation hin in Zweiter Instanz verurtheilt;
Jacob Becker |
zu 3 jähriger Gefängnisstrafe |
Michel Becker |
zu halbjähriger Gefängnisstrafe, |
Jacob Kirsch, |
zu halbjähriger Gefängnisstrafe, 48 Thler Geldstrafe oder 76 Tage Gefängnisbuße, zu 23 Gulden Confiscation und zwölf Thaler einfacher Beträge der Gefälle, sämmtlich solidarisch in die Kosten |
So hart diese Strafen erscheinen, und so viele derselben immer
cumulirt sein
mögen,- von den Verurtheilten wurde dieser Act der
Gerechtigkeitspflege mit
eben der hohen Achtung für die Gewissenhaftigkeit der Richter
selbst hingenommen,
als dies bei dem ersten freisprechenden Urtheile der Fall
gewesen war. Die
Thatsache - dass drei Richter das "unschuldig"aussprachen,
während
andere drei Richter das "schuldig" erkannten - konnte bei ihnen
nur
in sofern traurige Empfindungen wecken, als sie, – Menschen von
geringer
Bildung, niederer Herkunft, von beschränkten Begriffen – einer
Strafe unterworfen
wurden, über deren Anwendbarkeit sechs Männer - sämtlich von
hoher Bildung,
großen wissenschaftlichen Kenntnissen und vorherrschendem
Talente - nach ihren
juristischen Ansichten in zwei gleiche Hälften geteilt sind,
einer Strafe,
wovon die Rechtmäßigkeit aber nicht mehr dargethan ist als die
Unrechtmäßigkeit
erwiesen ist. Nicht allein, dass überhaupt die Frage, ob ein
Zollvergehen
möglich gewesen, für und gegen entschieden worden - die
Hauptfrage im
vorliegenden Falle ob der Begriff der Rebellion nach Art. 209
des Code Penal sich
construiren lasse, da doch Rebellion nur an prepesés
des douances (Mauth Offiziere) und überhaupt nur an
Beamten verübt werden
kann, deren Bestimmung es ist, die Gesetze, Urteile und Befehle
der Verwaltung
und Justiz zum Vollzug zu bringen, wohin zum Beispiel Militair,
Gensdarmerie,
Huissiers gehören, und ob ein gemeiner Mauthbeamter in diese
Cathegorie zu
rechnen sei oder nicht, ebenfalls zum Nachteil der Petenten
entschieden, ist
eine zwischen den angesehensten französischen Rechtslehrern,
wohin Carnot,
Carré und Legraverend gehören, streitige Frage.
In einem Rechtsstreite der Art (worin demnach alle Behauptungen
contraversiren),
unterlagen die Inculpaten [Angeklagten]. Wenn dort die
Rechtsfrage mit ebenso
viel Grund für als gegen den Beklagten hätte unterstützt werden
können - und wenn
die Entscheidung für die ein oder andere Ansicht am Ende das
Werk des Menschenverstandes
ist, wo es von dem sehr festen Anhaltspunkte in das der bloßen
Speculation
übergeht – dann möchte es nicht am unrechten Orte sein vor dem
Throne höchst
derselben, daß sie das Recht im Staate mit dem ewig und
unwandelbaren Rechte in
der Menschenbrust in Einklang zu setzen sich bestreben, die
unschuldige
Handlungsweise der Beschuldigten zu berühren.
Nach einer Ansicht, die zur Zeit der Tat die herrschende Ansicht
war,
übertraten sie kein Gesetz, wenn sie gegen die Zollverordnung
sich verfehlten,
– wenn sie auch nicht selbst diese Ansicht zu prüfen vermochten,
so schenken
sie ihr doch Glauben, – theils weil sie großes Ansehen
behauptete, theils weil
diese Ansicht mit ihren Wünschen und dem herrschenden
Volksglauben, dass es
keine Sünde sei, den Zoll zu umgehen, concidirte
[übereinstimmte]. So - und
weil nach bekannter Erfahrung jedes neue Gesetz, welches der
Willkür der Bürger
hinderlich in den Weg tritt, zu einem Kampfe gegen das Gesetz
aufzufordern
scheint – kam es, dass die Bittsteller versuchten, ihren Bedarf
an ausländischen
Waaren unverzagt über die Grenze zu bringen. Indem aber der
Zollbeamte dieselben
confiscirte, schien er ein unerlaubtes Hinderniss ohne
gesetzliche Befugnis in
den Weg zu legen. Er hatte widerrechtlich ihr Eigentum
weggenommen.
Dieses wiederzugewinnen, reizte den jugendlichen
Unternehmungsgeist und war ein
natürliches und wie sie glaubten unschuldiges, kein strafbares
Mittel, sich vor
Beeinträchtigung zu wahren.
Die ehrfurchtsvollen Bittsteller waren Jacob und Michel Becker,
die beide die
ältesten unter sieben Geschwistern sind,
wovon Jakob Kirch seine Familie von Frau und zwei kleinen
Kindern nämlich durch
sein Gewerb als Schuster erhält,
wovon Jacob Becker II als einziger Sohn einen Vater von 60
Jahren und eine
sieche Mutter durch sein Gewerb als Maurer kümmerlich
durchbringt
wovon Peter Geiger als ältester Bruder von sieben unerzogenen
Kindern die
schwersten Pflichten willig erfüllt.
Die Bittsteller, obgleich arm ohne Unterschied, aber doch fromm
und redlich,
sind ruhige und friedfertige Leute, die sich noch nie der
mindesten
Gesetzesübertretung schuldig gemacht hatten.
Die Bittsteller, welche vor ihrem Gewissen nicht die mindeste
Schuld, wohl aber
ihrem Verstande einen jugendlichen Streich zu verantworten haben
– die seit 22
Wochen im Kerker ihrer Freiheit und ihrer Lebensbedürfnisse
beraubt waren – sie
scheuen die Entfernung nicht, welche leider Eure herzogliche
Durchlaucht vom
Fürstenthum Lichtenberg trennt.
Verurteilt zu Gefängnisstrafe, die sie in der unverdorbenen
Jugend für lange in
die Gesellschaft gewöhnlicher Verbrecher führen würde,
verurteilt zu
Geldstrafen, die ihr ganzes Vermögen als Opfer fordern würden,
schützt sie von
dem verzweifelten Gedanken physischer und moralischer
Vernichtung nur noch die
letzte Hoffnung, dass ein gnädiger Fürst mit landesväterlichen
Gesinnungen den
Thron seiner Väter zitiere, der durch geneigtester Gewähr der
ehrfurchtsvollen Bitte
um Erlass der ausgesprochenen Strafen einzig Hülfe zu gewähren
vermag, wo
schauerlich Elend an der Hütte pocht.
In tiefster Ehrfurcht verharren
Ew. Herzogl. Durchlaucht
ergebene
Peter Geiger. Michel Becker.
Jacob Becker. Jacob Becker.
Jacob Kirch Hand X Zeig“
Also wurde der erste Freispruch der fünf, über den Kockler
schreibt, später (August
1833) wieder kassiert und durch einen Schuldspruch ersetzt.
Denn im September 1833 saßen die fünf immer noch (oder schon
wieder) im
Gefängnis.
Diese Abschrift befindet sich in den Akten des
Appelations-Gerichts zu St. Wendel,
weil das herzögliche Ministerium sie am 1. Oktober 1833 dorthin
sandte „zur
Abgabe ihres Gutachtens über die Zuläßigkeit dieses Gesuchs.“
Wie das ausging, schaue ich mir bei meinem nächsten Besuch im
Landesarchiv an.
Bene vale.
Roland Geiger