Guten Abend,
gestern mußte ich mal raus. Das Landesarchiv Saarbrücken hat wieder
auf, also hab ich dort ein paar Akten bearbeitet, an denen ich seit
Jahren sitze. Nichts Notwendiges, aber es war notwendig.
Dabei stieß ich in einer Akte aus dem Depositum Sulzbach über
Auswanderungen (F7 Nr. 1) auf diesen interessanten Text, der sich recht einfach
in Word umsetzen ließ.
Eine schöne Woche wünsche ich - und bleibt gesund.
Roland Geiger
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Saarländische Staatsangehörigkeitsfragen im
Vorfeld der
Saarabstimmung 1935.
von Regierungsrat Dr. Dr. Heißmann in Trier.
I.
Laut Art. 43 des Versailler Vertrages mußte Deutschland zugunsten
des Völkerbundes
auf die Regierung des Saargebietes für fünfzehn Jahre verzichten.
Da der
Versailler Vertrag am 11. Januar 1920 in Kraft getreten ist, läuft
diese Frist
am 10. Januar 1935 ab. Bis zu diesem Tage muß im Saargebiet eine
allgemeine
Volksabstimmung stattfinden. Durch diese soll festgestellt werden,
ob die
Saarbevölkerung die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes oder
die
Vereinigung mit Frankreich oder die Wiedervereinigung mit
Deutschland wünscht.
Die endgültige Entscheidung über die Regelung steht nach dieser
Abstimmung dem
Völkerbund zu. Diese Abstimmung ist von größter Bedeutung, da sie
die letzte
ist, die auf Grund des Versailler Diktats hinsichtlich deutschen
Bodens noch
vorgenommen werden muß.
Abstimmungsberechtigt ist ohne Unterschied des Geschlechts jede
zur Zeit der Abstimmung
über zwanzig Jahre alte Person, die am Tage der Unterzeichnung des
Versailler
Vertrages, dem 28. Juni 1919, im Saargebiet gewohnt hat.
Unerheblich ist also,
wo die betreffende Person geboren ist und wo sie zur Zeit der
Abstimmung wohnt.
Da die Abstimmung am 10. Januar 1935 erfolgen muß, sind nur die
Personen abstimmungsberechtigt,
die vor dem 10. Januar 1915 geboren sind.
Obwohl die Saareinwohner bereits durch die letzten Gemeindewahlen
im November
1932 ein unerschütterliches Treuebekenntnis zum Deutschen Reiche
abgelegt
haben, indem 99, 6 v. H. der Bevölkerung zu erkennen gaben, daß
sie keinen
sehnlicheren Wunsch kennen, als umgehend mit dem deutschen
Mutterlande vereint
zu werden, bringt die Abstimmung noch mancherlei Gefahren mit
sich.
Die Abstimmung erfolgt an sich nach Gemeinden oder Bezirken.
Ungewißheit
herrscht noch darüber, ob sich diese Bezirkseinteilung an die
bereits bestehende
Verwaltungsgliederung anlehnt oder ob besondere Abstimmungsbezirke
gebildet
werden. Wenn auch willkürliche Trennungen oder Zusammenfassungen
der Gemeinden
zu Abstimmungszwecken unzulässig sind, ist doch zu beachten, daß
der Verbleib
des betreffenden Gebietsteils auf Grund des Abstimmungsergebnisses
dem
Völkerbund vorbehalten ist. Der Versailler Vertrag sieht
ausdrücklich die
Möglichkeit einer Teilung des Saargebiets vor.
II.
Um ein möglichst günstiges Abstimmungsergebnis zu Gunsten
Frankreichs zu schaffen,
sind gewisse Erleichterungen für die Einbürgerung von
Saareinwohnern in den
französischen Staatsverband gegeben. Der § 27 des Saarstatuts
sieht vor, daß niemand
gehindert ist, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben. In
einem solchen
Falle soll der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit den Verlust
jeder anderen
ohne weiteres zur Folge haben. Wir werden weiter unter sehen, daß
dies nicht
der Fall ist.
Grundsätzlich kann ein Ausländer erst nach vollendetem 18.
Lebensjahre die
französische Staatsangehörigkeit erwerben. Voraussetzung ist, daß
er den
Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthalts von drei Jahren in
Frankreich
erbringt. Zu beachten ist, daß der Aufenthalt im Auslande zur
Ausübung eines
von der französischen Regierung übertragenen Amtes oder der
Aufenthalt in einem
mit Frankreich in Zollunion stehenden Lande dem ständigen
Aufenthalt in
Frankreich gleichgestellt ist. Letzteres trifft für das Saargebiet
zu. Die deutschen
Saareineinwohner können somit die französische Staatsangehörigkeit
auf Antrag
erwerben. In bestimmten Fällen wird nur eine Aufenthaltsdauer von
einem Jahr
gefordert (§ 6 a. a. O. ).
Zweifellos wird es eine Reihe von Personen, deren Zahl nicht
bekannt ist, geben,
die aus persönlichen Gründen oder unter dem Druck der
wirtschaftlichen
Verhältnisse oder dem der französischen Bergwerksdirektion von
diesem Recht
Gebrauch gemacht haben. Von Bedeutung sind diese Maßnahmen
insbesondere für die
gemeindeweise Abstimmungen, die
von
französischer Seite für die Grenzgrubengemeinden geplant sind.
Dies aber nur
dann, wenn die Abstimmungsberechtigung selbst nicht davon abhängig
ist, an
welchem Orte der Abstimmungsberechtigte am 28. Juli 1919 im
Saargebiet gewohnt
hat, sondern wenn sie auf den Wohnsitz des Abstimmungsberechtigten
zur Zeit der
Abstimmung bezogen wird. Praktisch stößt die hiermit verbundene
französische
Absicht auf Schwierigkeiten, weil es wenige Grenzgruben gibt, die
eine derartige
Siedlungspolitik ermöglichen.
Wichtig ist, daß die Einbürgerung eines Saarländers in den
französischen
Staatsverband trotz der Bestimmung des § 27 des Saarstatuts den
Verlust der
deutschen Reichsangehörigkeit nicht ohne weiteres nach sich zieht.
Dies ergibt
sich aus § 25 des Reichs— und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.
Juli 1913,
wonach nur ein Deutscher, der im Inlande weder seinen Wohnsitz
noch seinen
dauernden Aufenthalt hat, seine
Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit auf
Antrag verliert. Da die Deutsche Regierung nur zeitweilig
zugunsten des Völkerbundes
auf die Regierung des Saargebiets verzichten mußte, nicht aber auf
seine
Souveränität, gilt das Saargebiet als Deutsches Inland. Wenn also
ein Deutscher
nach der erfolgten Einbürgerung in Frankreich weiterhin im
Saargebiet
verbleibt, verliert er trotz des Erwerbs der französischen
Staatsangehörigkeit
die deutsche Reichangehörigkeit nicht. Dies gilt auch im
allgemeinen dann, wenn
das Inland, wie beispielsweise das Saargebiet,
Zollausland ist.
In diesem Zusammenhange taucht die Frage auf, ob in den Fällen die
deutsche
Reichsangehörigkeit verloren geht,
in
denen die betreffende Person um Entlassung aus dem deutschen
Staatsverbande
nachsucht. Wenn auch derartige Fälle äußerst selten sind, so ist
doch darauf
hinzuweisen, daß das dadurch erstrebte Ziel auch auf diesem Wege
grundsätzlich
unerreichbar ist. Nach § 22 des Reichs— und
Staatsangehörigkeitsgesetzes darf
allerdings die Entlassung nur den Mannschaften und Unteroffizieren
der
Reichwehr (Reichsheer und Reichsmarine), solange sie der
Reichswehr angehören,
verweigert werden; außerdem den zur Zeit eines Krieges oder
Kriegsgefahr
aufgebotenen oder freiwillig eintretenden Mannschaften bis zur
Entlassung sowie
den Beamten und Offizieren.
Allen übrigen Deutschen steht ein Rechtsanspruch auf die von ihnen
beantragte
Entlassung zu. Wird aus andern Gründen der Entlassungsantrag
abgelehnt, steht
dem Nachsuchenden der Rekurs nach § 40 a. a. 0. offen. Diese
Rechtsvorschriften
werden aber in den vorliegenden Fällen in der Regel keine
Anwendung finden
können. Denn nach § 24 a. a. O. gilt die Entlassung als nicht
erfolgt, wenn der
Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der
Entlassung seinen
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt noch im Inlande hat. Die
Entlassung gilt selbst
dann als nicht erfolgt, wenn der . Entlassene beispielsweise nach
Frankreich
übersiedelt, aber innerhalb der Jahresfrist wieder in das Inland
zu dauerndem
Aufenthalt oder zur Begründung eines Wohnsitzes zurückkehrt.
Aufgabe aller
maßgebenden Stellen ist es, auf diese Vorschriften zu achten.
Vielfach wird
durch einen solchen Hinweis erreicht werden, daß sich der
Abstimmungsberechtigte in dem entscheidenden Augenblick der
Abstimmung mit
Deutschland voll verbunden fühlt.
III.
Das Saargebiet als Grenzland bringt es weiterhin mit sich, daß
sich in ihm noch
eine große Anzahl Elsaß—Lothringer befinden. Ihre jetzige
Staatsangehörigkeit
festzustellen, ist in den meisten Fällen äußerst schwierig.
Vielfach sind diese
Personen durch den Versailler Vertrag staatenlos geworden. Dies
ist dann der
Fall, wenn ihre Reichsangehörigkeit nur durch den Besitz der
elsaß—lothringischen Landesangehörigkeit vermittelt wurde. Zum
Liedererwerb der
deutschen Reichsangehörigkeit bedürfen sie daher der Einbürgerung.
Eine nicht geringe Anzahl dieser Personen besitzt die deutsche
Reichs— und die
französische Staatsangehörigkeit, obwohl es ihnen nicht immer
bekannt ist. Die
bevorstehende Abstimmung im Saargebiet verlangt auch hier eine
genaue
Feststellung der Staatszugehörigkeit im allseitigen Interesse.
Ebenso notwendig
ist aber eine Nachprüfung, weil oft die männlichen Nachkommen
Alt—Elsaß—Lothringer, obwohl sie inzwischen vielfach die deutsche
Reichangehörigkeit
erworben haben, Gestellungsbefehle französischer Militärbehörden
erhalten. Dies
ist auf ihre Doppel—Staatsangehörigkeit zurückzuführen.
Die erwünschte Klarheit in dieser Hinsicht ist auch vielfach bei
den aus Elsaß—Lothringen
stammenden Beamten und ihren Angehörigen noch nicht vorhanden. Da
nach der
deutschen Beamtengesetzgebung nur Pensionsbezüge an die
Hinterbliebenen von
Beamten deutscher Reichsangehörigkeit zu zahlen sind, ist auch
hier eine
Klärung notwendig.
Vorweggenommen sei, daß die notwendige Einbürgerung von solchen
Beamten durch
eine Anstellung oder Beförderung, die nach dem 11. November 1918
im Gemeinde—,
Staats— oder Reichsdienst erfolgt ist, ersetzt werden kann. Diese
Maßnahme muß
aber gemäß g 14 oder 15 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgenommen
worden sein; d. h. es muß sich um einen Akt handeln, zu dem
zumindest eine
deutsche höhere Landesbehörde oder eine ebensolche Zentralbehörde
oder die
Reichsregierung selbst ihre Zustimmung gegeben hat. Eine
Anstellung oder Beförderung
durch die Regierungskommission allein ersetzt also die
Einbürgerung nicht. Wäre
dies der Fall, dann müßten auch die ausländischen Beamten, die von
der Regierungskommission
des Saargebiets ernannt oder befördert worden sind, ohne weiteres
Deutsche geworden
sein.
IV.
Der Versailler Friedensvertrag sieht vor, daß mit Wirkung vom 11.
November 1918
von Rechts wegen die französische Staatsangehörigkeit wieder
erlangen:
1. diejenigen Personen, die durch den französisch-deutschen
Vertrag vom 10. Mai
1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem
keine andere als
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben:
2. die ehelichen und unehelichen Nachkommen der vorgenannten
Personen mit Ausnahme
derer, die unter ihren Vorfahren väterlicherseits einen nach dem
15. Juli 1870
nach Elsaß-Lothringen eingewanderten Deutschen haben;
3. alle in Elsaß -Lothringen von unbekannten Eltern Geborenen und
die Personen,
deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.
Hiernach haben die Nachkommen der Alt-Elsaß-Lothringer, d. h.
diejenigen Landeseinwohner,
die durch den Frankfurter Frieden Deutsche geworden waren, ohne
weiteres die
französische Staatsangehörigkeit wieder erworben. Unerheblich ist,
ob sie unter
ihren Vorfahren mütterlicherseits einen eingewanderten Deutschen
haben oder
nicht. Nur diejenigen Nachkommen, deren Vorfahren väterlicherseits
erst nach
dem 15. Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewandert sind,
besitzen nach wie
vor die deutsche Reichsangehörigkeit. Obwohl der Versailler
Friedensvertrag
diese klare Fassung aufweist, hält die französische Rechtsprechung
daran fest,
daß auch die ehelichen Abkömmlinge von Alt-Elsaß-Lothringern
selbst dann als
Franzosen anzusehen sind, wenn sich ihre Väter niemals in
Elsaß-Lothringen
niedergelassen haben.
Nach der französischen Verwaltungspraxis haben ferner auch die
Nachkommen einer
Alt-Elsaß-Lothringerin die französische Staatsangehörigkeit
erworben, wenn ihr
nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß‑Lothringen eingewanderter
väterlicher Vorfahr
wohl am 10. Januar 1920 und am 11. November 1918, aber nicht im
Zeitpunkte der
Einwanderung die deutsche Reichsangehörigkeit besaß. Ebenso hat
der franz.
Kassationshof wiederholt die Auffassung vertreten, daß ein Alt
Elsaß-Lothringer
ohne weiteres die französische Staatsangehörigkeit erworben hat,
wenn er nach
dem Inkrafttreten des Frankfurter Friedensvertrages eine dritte
Staatsangehörigkeit erworben hatte, sofern er nur am 11. November
1918 im
Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit war. In allen
vorgenannten Fällen
wird davon ausgegangen werden müssen, daß diese Personen
ausschließlich die
franz. Staatsangehörigkeit besitzen. Ihre Einbürgerung in Preußen
kann
unbedenklich erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür gegeben
sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Nachsuchende über 21 wahre
alt ist, sich
in Preußen niedergelassen hat, einen unbescholtenen Lebenswandel
nachweisen
kann und sich und seine Angehörigen am Orte seiner Niederlassung
zu ernähren imstande
ist.
In vielen Fällen besitzt zunächst die eingebürgerte Person neben
der preußischen
oder bayerischen Staatsangehörigkeit noch die französische
Staatsangehörigkeit.
Der Verlust der französischen Staatsangehörigkeit richtet sich
nach dem
französischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 10. August
1927. Hiernach
verliert die französische Staatsangehörigkeit der Franzose, der
nach Vollendung
des 21. Lebensjahres im Auslande eingebürgert wird oder auf seinen
Antrag eine
ausländische Staatsangehörigkeit auf Grund gesetzlicher
Vorschriften erwirbt.
Für minderjährige Franzosen beiderlei Geschlechts ist also der
Verlust der
französischen Staatangehörigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit voller Absicht wird aber auch weiterhin den männlichen
Franzosen, die bereits
21 Jahre alt sind, die Ablegung der französischen
Staatsangehörigkeit in den
nächsten 10 Jahren erschwert. Diese Bestimmung ist für uns
Deutsche besonders
beachtenswert. Durch sie sollen nämlich diejenigen Deutschen, die
durch den
Versailler Vertrag Zwangs—Franzosen geworden sind, zur Erfüllung
der
Militärpflicht im französischen Heere angehalten werden. Um dieses
Ziel zu
erreichen, schreibt das französische Gesetz vor, daß die Erwerbung
einer
fremden Staatsangehörigkeit den Verlust als Franzose nur dann nach
sich zieht,
wenn die französische Regierung den Erwerb der deutschen
Reichangehörigkeit
(soll heißen, den Eintritt der an diesen Erwerb nach französischem
Recht
geknüpften Rechtsfolge) bis zum Ablauf einer Frist von 10 Jahren,
sei es von
der Einreihung in die Aktive Armee, sei es von der Einschreibung
in die Rekrutierungslisten
im Falle der Befreiung vom aktiven Dienst ab gerechnet,
ausdrücklich genehmigt
hat.
Die Eintragung in die Stammrolle erfolgt in dem Jahre, in dem der
Betreffende
das 19. Lebensjahr vollendet. Die Einziehung zum aktiven
Militärdienst soll
erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres erfolgen. Sie erfolgt
für die Personen,
die zwischen dem 1. Mai und dem 31. 0ktober geboren sind, im
November, für die
zwischen dem 1. November und dem 30. April Geborenen im Mai des
betreffenden Jahres.
Bei Personen, deren rechtzeitige Eintragung in die Stammrolle
unterblieben ist,
beginnt die 10jährige Frist erst mit dem Tage, an dem die
Eintragung nachgeholt
wird, und zwar unabhängig von dem Lebensalter des Betreffenden, es
sei denn,
daß dieser das 49. Lebensjahr bereits überschritten hat. Wird die
Einbürgerung
von einer über 49 Jahre alten Person nachgesucht, dann bedarf es
zum Erwerbe
der deutschen Reichsangehörigkeit der französischen Genehmigung
nicht mehr.
Besonders zu beachten ist ferner, daß in allen Fällen, in denen
zwar eine Eintragung
in die Stammrolle erfolgt ist, der Betreffende aber eine
Aufforderung zur
Musterung oder zum Eintritt in das Heer nicht nachgekommen ist,
die 10jährige
Frist nicht in Lauf gesetzt wird. Diejenigen männlichen Franzosen,
deren
Militärpflicht also keinerlei Regelung erfahren hat, bei denen
also die
10jährige Frist nicht in Lauf gesetzt worden ist, müssen also in
allen Fällen
um Genehmigung zum Erwerbe der deutschen Reichsangehörigkeit bei
der französischen
Regierung nachsuchen, es sei denn, daß sie bereits das 49.
Lebensjahr
überschritten haben. Nur dadurch können diesen Personen unliebsame
Weiterungen
beim Überschreiten der deutschen Reichsgrenze erspart bleiben. Bis
zur
Genehmigung, die von dem französischen Justizminister erteilt
wird, besitzen
sie nämlich neben der deutschen Reichangehörigkeit im Falle ihrer
bereits
erwirkten Einbürgerung auch noch die französische
Staatsangehörigkeit.
Von zuständiger französischer Stelle ist wiederholt erklärt
worden, daß die Genehmigung
zur Einbürgerung in Deutschland dann nicht mehr versagt werden
wird, wenn diese
Personen das 32. Lebensjahr bereit überschritten haben.
Die Genehmigung kann auch nach erfolgtem Erwerb der deutschen
Reichsangehörigkeit,
und das geschieht in der Regel mit Erfolg, nachgesucht werden. Der
Verlust der
französischen Staatsangehörigkeit tritt aber erst mit dem Tage des
den Erwerb
der deutschen Reichsangehörigkeit genehmigenden französischen
Dekrets ein, also
nicht rückwirkend mit dem Zeitpunkte des Erwerbs der deutschen
Reichsangehörigkeit.
Weibliche Personen, die die französische Staatsangehörigkeit
besitzen, verlieren
diese ebenfalls erst dann, wenn sie am Tage der Einbürgerung
bereits das 21.
Lebensjahr überschritten haben. Dasselbe gilt auch beispielsweise
bei einer
Verheiratung mit einem Deutschen. Aber auch hier muß besonders
beachtet werden,
daß eine mehr als 21 Jahre alte Ehefrau nicht ohne weiteres die
französische
Staatsangehörigkeit verliert. Sie muß neben dem Antrage ihres
Mannes auf
Einbürgerung einen besonderen Einbürgerungsantrag stellen.
Die minderjährigen Kinder aus solchen Ehen, das sind also solche,
die das 21. Lebensjahr
noch nicht überschritten haben, können auf Grund einer
Ausnahmevorschrift die
französische Staatsangehörigkeit durch ihren gesetzlichen
Vertreter
aufgeben—die entsprechende Vorschrift besagt nämlich, daß der
Franzose, und
zwar auch der minderjährige Franzose, der ohne eigene
Willenserklärung eine
ausländische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat, die
französische
Staatsangehörigkeit verliert, wenn er auf seinen Antrag von der
französischen
Regierung ermächtigt wird, die neuerworbene Staatsangehörigkeit
beizubehalten.
Da nach deutschem Recht die gesetzliche Vertretung minderjähriger
Kinder den
Eltern zusteht, ist es zweckmäßig, die Entlassung der Kinder
zugleich mit der
des Vaters nachzusuchen.
Anträge auf Einbürgerung sind bei der zuständigen
Ortspolizeibehörde zu stellen.
Maßgebend ist hierfür der Wohnsitz des Nachsuchenden. Die
Einbürgerung selbst
wird für den preußischen Teil des Saargebiets von dem
Regierungspräsidenten in
Trier im vereinfachten Verfahren gebührenfrei vorgenommen.
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