Suche Sortierung nach Monatsdigest
2007/03/16 01:44:16
Klaus Werner Meyer
[Famfo-esens-l] Überseeische Auswandererseite
Datum 2007/03/30 09:44:18
Walter Fleischauer
Re: [Famfo-esens-l] Information über die neue Person enstandsrechtsreform
2007/03/15 15:46:30
Klaus Werner Meyer
[Famfo-esens-l] Hollwedel, Reynhard aus Esens, am 25.07.1728 zu Bagband demittierend, ca. 58 Jahre alt, *um 1670 Esens
Betreff 2007/03/30 09:44:18
Walter Fleischauer
Re: [Famfo-esens-l] Information über die neue Person enstandsrechtsreform
2007/03/09 12:25:18
Manfred Emken
[Famfo-esens-l] Familie Russmann / Rüstmann
Autor 2007/03/09 16:41:59
Rainer Janßen
Re: [Famfo-esens-l] Familie Russmann / Rüstmann

[Famfo-esens-l] Information über die neue Person enstandsrechtsreform

Date: 2007/03/29 16:35:10
From: Manfred Emken <manfred.emken(a)...

1. Personenstandsrechtsreformgesetz

Liebe Liste!

Vorgestern hat Heidi Böning eine Vorab-Information über die neue Personenstandsrechtsreform ins Netz gestellt.

Für uns Familienforscher werden sich damit sicherlich bald einige Erleichterungen ergeben.

Folgend die Info:


"Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) wurde am 19. Februar 2007
vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 23. Februar 2007 im BGBl. I,
Nr. 5, S. 122 ff. veröffentlicht.

Alle grundlegenden, insbesondere die für die Familienforscher wichtigen
Änderungen, treten allerdings erst zum 01.01.2009 in Kraft. Den neuen
Gesetzestext (nur Leseversion !) findet man zur Zeit (nur) unter

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0122.pdf

Von der grundlegenden Umgestaltung der Registerführung hier einmal
abgesehen, sind aus der Sicht des Genealogen als begrüßenswerte
Neuerungen zu nennen:
1.
Die deutlich verbesserten Benutzungsbestimmungen (§§ 61 ff. PStG), mit
der Neueinführung einer Benutzungsbestimmung für wissenschaftliche
Forschungen (§ 66 PStG) und nachhaltigen Erleichterungen für den
"normalen Familienforscher" (§ 62 PStG).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienforschung als
"berechtigtes Interesse" im Sinne des § 62 Abs 3 PStG anzusehen ist
(dies erschließt sich durch einen Blick in die amtliche Begründung und
die einschlägige Rechtsprechung).
Für die Familienforschung bedeutet dies der Sache nach, dass man von den
Standesämtern Personenstandsurkunden auch aus der Seitenverwandtschaft
bekommen kann/muss, wenn die betroffenen Personen nachweislich seit mehr
als 30 Jahren verstorben sind.
2.
Die vorstehend angesprochenen Benutzungsregeln gelten übrigens nur für
die jüngeren standesamtlichen Register. Die älteren standesamtlichen
Register und standesamtlichen Nebenakten (Eheregister und
Lebenspartnerschaftsregister älter als 80 Jahre; Sterberegister älter
als 30 Jahre; Geburtsregister älter als 110 Jahre) sind zukünftig an die
staatlichen Archive abzugeben und unterliegen dann nurmehr den
Benutzungsbestimmungen der Archivgesetze (vgl. § 5 Abs. 5 i. V. m. § 7
Abs. 5 PStG).
Bereits nach dem Ablauf der vorstehend angesprochenen Sperrfristen sind
auch auf Register, die sich dann noch in den Standesämtern befinden, die
Benutzungsregeln der Archivgesetze anzuwenden (§ 61 Abs 2 PStG).

Das bedeutet im Kern, dass die älteren standesamtlichen Register
sozusagen "frei" verfügbar werden."

Danke an Heidi B.

Gruß
Manfred Emken
FamFoGruppe Esens