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2023/03/22 23:57:38 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Das Luftbild in Deutschland von de n Anfängen bis zu Albert Speer. Geschichte und Rezeption des zivilen "Stiefkindes der Luftfahrt" |
Datum | 2023/03/23 10:39:23 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Die Chronologiemaschine. Barbeu-Dubourgs Aufbruch in die historiografische Moderne |
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2023/03/06 11:08:02 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Sonderausstellung im Theulegium gibt einen kleinen Einblick in die Gerichtsbarkeit und den Strafvollzug des Mittelalters. |
Betreff | 2023/03/09 11:36:19 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Verbotener Umgang mit „Fre mdvölkischen“. Kriminalisierung und Verfolgungsp raxis im Nationalsozialismus |
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2023/03/22 23:57:38 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Das Luftbild in Deutschland von de n Anfängen bis zu Albert Speer. Geschichte und Rezeption des zivilen "Stiefkindes der Luftfahrt" |
Autor | 2023/03/23 10:39:23 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Die Chronologiemaschine. Barbeu-Dubourgs Aufbruch in die historiografische Moderne |
Date: 2023/03/23 10:10:06
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Code
Civil, gültig ab
1804 bis Einführung des BGB:
Drittes Buch.
PräliminarTitel. Von den verschiedenen Arten, das Eigentum zu
erwerben.
dekretirt am (29 Germinal 11) 19. April 1803, verkündigt am (9
Floreal 11) 29
desselben Monats.
711. Das Eigenthum der Güter wird durch Erbschaften, durch
Schenkungen zwischen
Lebenden, durch testamentarische Schenkungen, oder durch die
Wirkung
persönlicher Verpflichtungen (par l’effet des obligations)
erworben und
übertragen.
712. Das Eigenthum wird auch durch Accession oder Inkorporation,
und durch
Verjährung erworben.
713. Die Güter, welche keinen Herren haben, gehören der Nation an.
714. Es giebt Dinge, welche niemand angehören, und deren Gebrauch
allen
gemeinschaftlich ist. PolizeyGesetze bestimmen die Art ihres
Genusses.
715. Die Befugniß zur Jagd und zur Fischerey wird gleichfalls
durch besondere
Gesetze regulirt.
716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört demjenigen, der ihn in
seinem eigenen
Boden findet; wird der Schatz in fremdem Boden gefunden, so gehört
er zur
Hälfte dem, welcher ihn entdeckt hat, und zur anderen Hälfte dem
Eigenthümer
des Bodens.
Schatz ist jedes verborgene oder vergrabene Ding, auf welches
niemand sein
Eigenthum beweisen kann, und welches durch die blosse Wirkung des
Zufalls
entdeckt wird.
717. Die Rechte auf die ins Meer geworfene Effekten, auf die
Gegenstände,
welche das Meer auswirft, von welcher Gattung sie auch sein mögen,
auf die
Pflanzen und Kräuter, welche an den Ufern des Meeres wachse,
werden ebenfalls
durch besondere Gesetze regulirt.
Das nämliche gilt von den verlohrnen Dingen, deren Eigenthümer
sich nicht
meldet (ne se represente pas).