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2023/05/15 10:09:34 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Von den Römern bis zur Reform ation – Tagesexkursion in die Kirchengeschichte von Tri er |
Datum | 2023/05/15 14:52:24 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Jüdische Familiengeschichten im Comic |
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2023/05/15 14:52:24 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Jüdische Familiengeschichten im Comic |
Betreff | 2023/05/07 19:24:35 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Meistrich |
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2023/05/15 10:09:34 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Von den Römern bis zur Reform ation – Tagesexkursion in die Kirchengeschichte von Tri er |
Autor | 2023/05/15 14:52:24 Roland Geiger via Regionalforum-Saar [Regionalforum-Saar] Jüdische Familiengeschichten im Comic |
Date: 2023/05/15 10:12:43
From: Roland Geiger via Regionalforum-Saar <regionalforum-saar(a)...
Landrechte
und Landrechtsreformationen
Organisatoren Forschungsstelle „Deutsches Rechtswörterbuch“,
Heidelberger
Akademie der Wissenschaften, Heidelberg
29.03.2023 - 31.03.2023
Von Dominika Bopp / Katharina Falkson, Deutsches Rechtswörterbuch,
Heidelberger
Akademie der Wissenschaften
In den Landrechten und Landrechtsreformationen wird sowohl die
Organisation des
öffentlichen Lebens, inklusive des Straf- und Prozessrechts, als
auch die
Belange der Bürger, etwa das Familien- und Erbrecht, behandelt.
Die Tagung
beschäftigte sich mit Landrechten vom Mittelalter bis hin zu
späten
Landrechtsreformationen und alternativen Konzepten im 18.
Jahrhundert. Den
thematischen Kern bildeten Landrechte des 16. und 17. Jahrhunderts
aus dem
süddeutschen Raum einerseits und dem norddeutschen Raum
andererseits. Zentrale
Fragen, denen nachgegangen wurde, waren der Einfluss des römischen
Rechts auf
die Landrechte, Unterschiede zu den Stadtrechten, Zusammenhänge
der Landrechte
untereinander sowie ihre Entstehung, Inhalte und Rezeption.
Nach einem Grußwort durch den Altpräsidenten der Heidelberger
Akademie der
Wissenschaften und Altrektor der Universität Heidelberg Gisbert
Gans Edler Herr
zu Putlitz leitete ANDREAS DEUTSCH (Heidelberg) in die Tagung ein.
Deutsch
beleuchtete die verschiedenen Bedeutungen des Begriffs
‚Landrecht‘, wobei Land
am ehesten im Sinne von frz. ‚pays‘ zu verstehen sei, Landrecht
also nicht als
‚ländliches Recht‘, sondern vielmehr als ‚in einer Landschaft
geltendes Recht‘.
Das Landrecht sei zunächst in literarischen Quellen auszumachen
als ‚Recht
eines Volkes‘, eine Art ‚Stammesrecht‘. Hiervon zu unterscheiden
sei die
modernere, auf der Tagung thematisierte Bedeutung
‚Territorialrecht einer
bestimmten Herrschaft‘ (als förmlich in Kraft gesetztes Recht).
Viele der für
die Stadtrechtsreformationen erarbeiteten typischen Merkmale –
etwa die Frage
der Neuordnung des Rechts vor dem Hintergrund der Rezeption des
römisch-kanonischen Rechts in Mitteleuropa – seien mutmaßlich auf
die
Landrechtsreformationen übertragbar, was es zu überprüfen gelte.
Mit dem Fehmarnschen Landrecht beschäftigte sich der
Rechtshistoriker CHRISTIAN
HATTENHAUER (Heidelberg) und stellte die besondere Stellung
Fehmarns als Land
freier Bauern mit einer weitgehend eigenständigen
Rechtsentwicklung heraus. Er
stellte drei Fassungen des eher mittelalterlich geprägten
Fehmarnschen
Landrechts vor, das den Charakter einer Landfriedensordnung
aufweist. Bereits
1320/21 wurde eine erste Fassung mit 38 Artikeln zu Prozessrecht,
Strafrecht,
Bußenstrafrecht und Blutstrafrecht aufgezeichnet – ein Weistum der
Rechtsgewohnheiten von freien Bauern unter dänischer Herrschaft.
Im Jahr 1326
folgte eine (nur niederdeutsch erhaltene) Fassung, die 16
zusätzliche Artikel,
Privilegien der Fehmarner und eine bis 1876 bestehende
Gerichtsverfassung
beinhaltete. Anhand eines 1550 erlassenen Mandats, das eine
Neuregelung der
Hinrichtungsarten bei Totschlag definiert, lässt sich das
Eingreifen in die
Privilegien der Landschaft zeigen. Die dritte Fassung des
Landrechts von 1558
belegt eine zunehmende Kontrolle der Gerichtspraxis durch den
herrschaftlichen
Vogt.
WILHELM BRAUNEDER (Wien) beleuchtete das Wesen und die Wirkung der
Landrechte
für Österreich unter der Enns aus dem 16. Jahrhundert. In jener
Zeit gab es
eine Vielzahl an Gesetzgebungsinitiativen, die auf die Landstände
zurückgingen.
Noch als ein Vorläufer sei der um 1526 entstandene erste
Niederösterreichische Landrechtsentwurf
anzusehen, der in der Praxis vermutlich keine Rolle spielte. Mit
dem 1573 im
Auftrag der Landstände und mit Genehmigung des Fürsten
herausgegebenen
Landrechtsentwurf unter der Enns beginnt eine ganze Reihe von
Landrechtsentwürfen, welche jeweils intensiv auf ihre Vorläufer
zurückgriffen,
die Materie aber sehr gründlich bearbeiteten. Zu einem förmlich
beschlossenen
Gesetz kam es erst nach 1700. In der Praxis wurden aber auch die
Entwürfe wie
ein Gesetz behandelt. Im Aufbau enthalten die Entwürfe drei
Bücher:
Gerichtsordnung, Zivilrecht und Erbrecht. Dieses Beispiel zeigt
die Stärke der
Landstände im Vergleich zum Fürsten.
Auch in Bayern, wo 1518 die erste Landrechtsreformation, die
diesen Namen
tatsächlich im Titel führt, in Kraft trat, war der Weg dorthin vom
Streit
zwischen Herrschaft und Landständen gekennzeichnet. HANS-GEORG
HERMANN
(München) widmete sich den Besonderheiten der Zweiteilung der
bayerischen
Rechtslandschaft im 16. Jahrhundert aufgrund der erbbedingten
Aufspaltung des
Landes in die vereinigten Teilherzogtümer Bayern-Landshut mit
Bayern-Ingolstadt
einerseits und Bayern-München andererseits. Die Unterschiede
zeigten sich unter
anderem in der Prozesspraxis (selbsturteilender Richter in
Niederbayern vs.
Umstand als Urteilsfinder in Oberbayern). Hermann zeigte, wie die
Herzöge
regionales Sonderrecht zurückzudrängen suchten. Bereits die
Erdinger Konferenz
(um 1487) habe letztlich dem Ziel einer Rechtsangleichung zwischen
Ober- und
Niederbayern dienen sollen. Erst als Bayern nach dem Landshuter
Erbfolgekrieg
von 1505 wiedervereinigt wurde, war an die Reformation des
Landrechts zu
denken, die 1518 unter Herzog Wilhelm IV. in Kraft treten konnte.
Mit den Württembergischen Landrechten aus den Jahren 1555, 1567
und 1610
beschäftigten sich STEPHAN DUSIL und GIULIO ERBAR (beide
Tübingen). Württemberg
hatte in den vorangehenden Jahrzehnten unsichere Zeiten
durchgemacht. Kaum war
der Aufstand des „Armen Konrad“ 1514 niedergeschlagen, geriet
Herzog Ulrich
wegen Konflikten mit dem Kaiser in die Reichsacht. Erst 1534
gelang ihm die
Rückkehr in sein Land. 1546 wurde Württemberg im Schmalkaldischen
Krieg erneut
von kaiserlichen Truppen besetzt. Die Konsolidierung des Landes
konnte erst
Ulrichs Sohn Christoph nach seiner Thronbesteigung 1550 in Angriff
nehmen. Er
bemühte sich um politische und rechtliche Reformen. Aufgrund
seiner weiterhin
schwachen Stellung konnten die Landstände aber ein starkes
Mitspracherecht
durchsetzen. Die Landrechte Württembergs können als ein
„Paradebeispiel“ für
eine Synthese aus römischem Recht und hergebrachten
Rechtsgewohnheiten gelten,
wie Erbar am Beispiel des Interzessionsverbots für Frauen
aufzeigte. Das zweite
Landrecht deute zudem auf eine Intention zur Rechtsgestaltung hin.
Wie sich am
Beispiel der rechtlichen Stellung der Ehefrau ablesen lasse, habe
man weder den
hergebrachten Rechtszustand beibehalten noch das römische Recht
übernommen,
sondern nach einer eigenständigen Lösung gesucht. Hieran zeige
sich ein
Bewusstsein für Recht als gestalterisches Herrschaftsinstrument.
Eine nähere Betrachtung der Kursächsischen Konstitutionen aus dem
Jahr 1572 bot
ADRIAN SCHMIDT-RECLA (Jena). Das unter Kurfürst August in Kraft
gesetzte
Gesetzeswerk besteht (anders als die meisten anderen
Landrechtsreformationen)
nicht aus abstrakt-generellen Rechtssätzen, vielmehr wurden für
ausgewählte, an
konkreten Rechtsfällen orientierte, umstrittene Rechtsfragen durch
kurfürstliche Einzelentscheidungen Vorgaben gemacht, wie die Fälle
entschieden
werden sollten (sog. ‚Kontroversengesetzgebung‘). Basis der
Konstitutionen
waren Gutachten der juristischen Fakultäten von Leipzig und
Wittenberg zu
Materialsammlungen der Schöppenstühle. Anhand von zwei Beispielen
(bezüglich
der Formen der Landnutzung sowie zur Personalexekution) zeigte
Schmidt-Recla, dass
die Konstitutionen Lösungen für Probleme der Gegenwart boten, eine
Modernisierung im Hinblick auf die Anforderungen eines
Territorialstaates
anstrebten und eine Stabilität der Herrschaft von innen heraus zu
erreichen
suchten. Die Konstitutionen erscheinen so als Teil der
herzoglichen
Konsolidierungspolitik mit rechtlichen Mitteln.
Der Rechtswissenschaftler BERND-RÜDIGER KERN (Leipzig)
präsentierte das
Kurpfälzische Landrecht von 1582, das vor allem auf das
Württembergische
Landrecht, das Solmser Landrecht und die Frankfurter Reformation
(1509) als
Quellen zurückgriff. Es stellte eine große kodifikatorische
Leistung dar – mit
Wirkung weit über die Grenzen der Kurpfalz hinaus. Das Zivilrecht
gehe
großenteils auf den Rechtsgelehrten Noe Meurer (1525/28-1583)
zurück. Die
römisch-rechtlichen Anteile seien in den einzelnen Teilen des
Landrechts sehr
unterschiedlich; der Grad der Romanisierung sei aber insgesamt
geringer als
bisher angenommen. Dass in der Vorrede dennoch das römische Recht
als Grundlage
für das Landrecht betont wird, dürfte einen politischen Zweck
gehabt haben: Ein
Landrecht, das lediglich das theoretisch ohnehin geltende römische
Recht
adaptierte, erschien weniger angreifbar. Außerdem ließ sich das
kurfürstliche
Ziel, das Landrecht auch auf benachbarte Territorien zu
übertragen, besser
rechtfertigen – letztlich dann auch die Überstülpung des
Landrechts auf die
Oberpfalz.
Der Archäologe und Direktor des Nordfriisk Instituuts CHRISTOPH G.
SCHMIDT
(Bredstedt) beschäftigte sich mit dem nordfriesischen Landrecht,
zu dem ein
Projekt in Planung ist, welches eine Synopse der Texte, eine
Übersetzung und
eine Analyse der Sprache beinhalten soll. Die älteste bekannte
Aufzeichnung
dieses Rechts ist die Siebenhardenbeliebung von 1426, die wie alle
nordfriesischen Texte in Niederdeutsch verfasst ist und
beispielsweise Artikel
zu Erbrecht, Sühnerecht und Friedensbruch, Strandrecht und
Kaufrecht enthielt.
Bemerkenswert ist, dass diese Beliebung von den Vertretern der
jeweiligen
Harden beschlossen wurde, um die Autonomie der Gebiete zu sichern.
Eine
Originalfassung ist nicht überliefert, die Beliebung wurde jedoch
weitgehend
unverändert in das Landrecht von 1558 übernommen. Dieses war
wiederum die Basis
für das Nordstrander Landrecht (1572) und wurde erstmals von der
herzoglichen
Residenz erlassen. Erst mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (1900)
verloren diese
Rechtsnormen ihre Geltung.
An das Thema schloss ISABELLA LÖW (Bispingen) an mit einer
Darstellung der
Rechte von Eiderstedt, die zunächst mündlich tradiert wurden,
bevor sie als
Krone der rechten Wahrheit mutmaßlich 1426 auf Niederdeutsch
aufgezeichnet
wurden. Eine Überarbeitung von 1466 enthielt 20 Regelungen, die
zum Teil aus
neuen Vorschriften und Ergänzungen (z.B. zur Mannbuße, zum
Deichrecht) bestand.
Veranlasst wurde die Neufassung vom Staller, (Landvogt), aber von
den
Vertretern der Bauernschaft beschlossen, sodass die Interessen der
Eiderstedter
gewahrt blieben. Dies blieb im Kern auch so, als 1572 und 1591
Reformationen
des Landrechts entstanden. 1572 „kaufte“ sich die wohlhabende
Eiderstedter
Bevölkerung vom Herzog ein neues Landrecht, das die hergebrachten
Rechte
sicherte. Römisches Recht findet sich verstärkt in der redigierten
Fassung von
1591. Auch wenn nun die herzoglichen Räte an der Rechtsetzung
stärker beteiligt
waren, behielten die Eiderstedter ihre Privilegien.
PETER OESTMANN (Münster) widmete sich dem Mecklenburgischen
Landrechtsentwurf
des norddeutschen Juristen David Mevius (1609-1670). Mevius konnte
die ersten
drei Teile des 1655 von den mecklenburgischen Landständen in
Auftrag gegebenen
Entwurfs 1658 vorlegen, der vierte Teil folgte drei Jahre später.
Ein Streit um
das Lehnsrecht zwischen der Herrschaft und der Ritterschaft
verhinderte indes
die Verabschiedung als Gesetz. Der Entwurf zeichne sich durch eine
Systematisierung des Rechts aus, so folgen die ersten drei Teile
der Gliederung
des Gaianischen Institutionensystems nach personae, res und
actiones. Partiell
wirke der Entwurf sehr modern, so etwa die vorgesehene
Eheschließung ohne
Beteiligung der Kirche. Andere Regelungen seien hingegen
altertümlich oder
traditionell, etwa die Bestimmungen zur Leibeigenschaft. Oestmann
wendete sich
gegen die in der Literatur aufgeworfene Frage, ob der Entwurf
misslungen sei,
da er nie in Kraft getreten ist. Schließlich lasse sich die
Qualität eines
Rechtstextes nicht danach beurteilen, ob dieser in Kraft trat oder
nicht.
CHRISTOPH BECKER (Augsburg) ging auf die Bedeutung der Vorlesung
zum
Kurkölnischen Landrecht des Juristen und Hochschullehrers Heinrich
Gottfried
Wilhelm Daniels (1754-1827) für die Forschung ein. Die Bonner
Vorlesung wird
auf 1793/94 datiert. Da es nur wenig Literatur zur Kurkölner
Landrechtsreformation (1538) gibt, seien die Aufzeichnungen eine
wichtige
Quelle für die Gerichtspraxis der Zeit. Des Erzstifftes Köln
Reformation
inkorporierte unter anderem annähernd wörtlich die Peinliche
Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. Reichsrecht wurde hier somit
als Landrecht
verkündet; zugleich wurden regionale Sonderrechte für ungültig
erklärt. Der
Abschnitt gegen Missbräuche beispielsweise zeige den
Vereinheitlichungswillen
des Gesetzgebers; Rechtsvereinheitlichung auf dem Boden des
gemeinen Rechts
könne als Ziel der gesamten Landrechtsreformation angesehen
werden. Besonders
deutlich steht das Privatrecht unter römisch-rechtlichem Einfluss.
Als Quelle
für alte Rechtsbräuche kursierten Daniels' Aufzeichnungen unter
Juristen noch
im 19. Jahrhundert.
Einen komparatistischen Ansatz wählte THOMAS RÜFNER (Trier), der
das Kurtrierer
Landrecht (1668/1713) mit den benachbarten ‚Coutumes‘ von
Lothringen und
Luxemburg verglich. Die Besonderheit der Coutumes, in ihren
deutschen
Übersetzungen ‚Landsbräuche‘ genannt, ist, dass sie eine von der
Herrschaft
angeordnete Niederschrift der jeweiligen heimischen
Rechtsgewohnheiten
darstellen. Die vergleichende Analyse Rüfners ergab zwar, dass es
strukturelle
Unterschiede zwischen den Texten gab. So waren die Coutumes an das
Gaianische
Schema angelehnt. Das Trierer Landrecht hingegen orientierte sich
am Kurkölner
Landrecht und weise keine klare Systematik auf. Es sei aber
stärker
romanisiert, wie sich z.B. im Erbrecht zeige. Den entscheidenden
Faktor für die
Unterschiede sieht Rüfner jedoch nicht in den unterschiedlichen
Prinzipien der
Rechtsaufzeichnung (Aufzeichnung von Gewohnheitsrecht in
Frankreich,
herrschaftliche Rechtssetzung in Deutschland), sondern in der
individuellen
Genese der jeweiligen Rechtsaufzeichnung – unter Verwendung
unterschiedlicher
Vorlagen und Vorbilder.
GERHARD LINGELBACH (Jena) stellte die Merkmale sowie die Bedeutung
des erstmals
1724 in Leipzig erschienenen Codex Augusteus vor. Diese Sammlung
von
Rechtsvorschriften bzw. Rechtssetzungsakten sächsischer Herrscher
(vom 13. bis
18. Jahrhundert mit Fortsetzungen bis ins 19. Jahrhundert) wurde
von Johann
Christian Lünig (1662-1740, Amtmann in Eilenburg und
Stadtschreiber in Leipzig)
als „Privatarbeit“ erstellt. Das Werk wurde allerdings durch die
Räte bei Hofe
initiiert. Ziel war – neben der Befestigung des Anspruchs des
Hofes auf Gesetzgebung
– die Schaffung von Rechtssicherheit: Der Codex bot das
Handwerkszeug für die
Gerichte und bildete einen Fundus für die Wissenschaft, indem sie
ein Zeitbild
vermittelten, wie die Wirklichkeit sein sollte. Lünigs Codex
Augusteus steht
insoweit in einer Reihe vergleichbarer Gesetzessammlungen der Zeit
– vom Codex
Austriacus über die Hessischen Sammlungen bis hin zu den
Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetzen.
Das Hohenloher Landrecht von 1738 war Gegenstand des Vortrages von
KLAUS-PETER
SCHRÖDER (Heidelberg). Dieses Landrecht wurde weitgehend wörtlich
in Wimpfen
als Stadtrecht übernommen und blieb dort bis 1900 gültig. Bereits
im 16.
Jahrhundert gab es Ansätze zur territorialen Gesetzgebung, um die
Rechtslage in
dem durch Erbteilungen in verschiedene Linien zersplitterten
Hohenlohe zu
vereinheitlichen. Die Anfrage, ein Landrecht zu verfassen, lehnte
der
Schwäbisch Haller Syndikus Rudolf Widmann 1576 ab und auch ein
schließlich von
dem Hohenlohischen Rat Zacharias Hyso verfasster Entwurf kam über
den ersten
Teil nicht hinaus. Erst der von Graf Karl Ludwig (1674-1756)
angestoßene Plan
eines Landrechts wurde von Johann Friedrich Allgeyer und dem
Kanzleidirektor
Georg Tobias Pistorius 1722/25 umgesetzt. Man schöpfte für die
Landrechtsreformation
aus heimischen Rechtsgewohnheiten, auch der Hohenlohischen
Landstädte, daneben
seien Einflüsse von benachbarten Territorien, wie Württemberg,
Würzburg und
Brandenburg-Ansbach, auszumachen. Römisches Recht spielte nur eine
nachrangige
Rolle.
Die Historikerin ALMUTH BEDENBENDER (Heidelberg) stellte Ansätze
aus dem
Bereich der Digital Humanities vor, um Landrechtsreformationen in
ihren
textuellen Beziehungen zu untersuchen und Übereinstimmungen zu
visualisieren.
Die Basis ihrer Analyse bildeten die im Rahmen des Projekts
Deutschsprachige
Rechtsquellen in digitaler Edition (DRQEdit)[1] transkribierten Drucke des
15. und 16.
Jahrhunderts sowie einige weitere Texte. Bedenbender wies darauf
hin, dass bei
der automatischen Ermittlung von signifikanten Übereinstimmungen
in
verschiedener Hinsicht mit Ungenauigkeiten zu rechnen ist, konnte
aber zugleich
anhand von einigen Beispielen zeigen, wie sich damit Zusammenhänge
einer
Vielzahl von Texten erschließen und auch im Detailvergleich prüfen
lassen. Wie
Bedenbender anhand von synoptischen Gegenüberstellungen
ausgewählter Quellen
und mittels graphischer Darstellungen veranschaulichte, haben
mehrere
Landrechtsreformationen und verwandte Rechtstexte signifikante
Übereinstimmungen im Wortlaut.
Zusammenfassend zeigte sich, dass die Rezeption des römischen
Rechts in
Deutschland zwar für die Entstehung der Landrechtsreformationen
mit auslösend
gewesen sein dürfte, die Reformationen selbst aber weniger
römisches Recht
enthalten, als man erwarten könnte. Ähnlich wie bei den
Stadtrechtsreformationen scheinen auch die Landrechtsreformationen
ein
Instrument zur Festigung der jeweiligen Herrschaft gewesen zu
sein. Häufig
mussten die Herrschaften allerdings bei ihrer Gesetzgebung
gegenüber den
Landständen Zugeständnisse machen. Auffallend oft blieben die
angestoßenen
Reformationen im Entwurfsstadium stecken.
Konferenzübersicht:
Eine thematische Annäherung
Andreas Deutsch (Heidelberg): Landrechte und
Landrechtsreformationen
Mittelalterliche Landrechte – Ein Beispiel zum Vergleich
Moderation: Stefaniya Ptashnyk (Heidelberg)
Christian Hattenhauer (Heidelberg): Das Fehmarnsche Landrecht
Süddeutsche Landrechte des 16. und 17. Jahrhunderts
Wilhelm Brauneder (Wien): Die Landrechte für Österreich unter der
Enns des 16.
Jahrhunderts: Grundlagen, Wesen, Wirkungen
Moderation: Heike Hawicks (Heidelberg)
Hans-Georg Hermann (München): Halbe Rechtseinheit, halbseitige
Wiedervereinigung, halbherzige Reform: Die bayerische
Landrechtsreformation von
1518
Stephan Dusil (Tübingen) / Giulio Erbar (Tübingen): Die
Württembergischen
Landrechte
Moderation: Ulrich Kronauer (Karlsruhe)
Adrian Schmidt-Recla (Jena): Die Kursächsischen Konstitutionen von
1572
Bernd-Rüdiger Kern (Leipzig): Das Kurpfäler Landrecht von 1582
Norddeutsche Landrechte des 16. und 17. Jahrhunderts
Christoph G. Schmidt (Bredstedt): Das nordfriesische Landrecht –
zum
Forschungsstand
Isabella Löw (Bispingen): Die „Krone der rechten Wahrheit“ –
Eiderstedter
Landrechte von 1426 und 1466 – Sprache und Rechtsentwicklung
Peter Oestmann (Münster): Der Mecklenburgische Landrechtsentwurf
von David
Mevius
Christoph Becker (Augsburg): Heinrich Gottfried Wilhelm Danielsʼ
Vorlesung zum Kurkölnischen Landrecht
Späte Landrechtsreformationen und alternative Konzepte
Moderation: Peter König (Heidelberg)
Thomas Rüfner (Trier): Das Trierer Landrecht im Vergleich mit den
benachbarten
‚coutumes‘
Gerhard Lingelbach (Jena): Der Codex Augusteus – Gesetzessammlung
anstelle
einer Landrechtsreformation?
Klaus-Peter Schröder (Heidelberg): Das Hohenloher Landrecht von
1738
Almuth Bedenbender (Heidelberg): Landrechtsreformationen im Netz
textueller
Abhängigkeiten – Analyse und Visualisierung
Anmerkung:
[1]https://www.drqedit.de
(03.05.2023)
Zitation
Tagungsbericht: Landrechte und Landrechtsreformationen, In:
H-Soz-Kult,
11.05.2023, <www.hsozkult.de/conferencereport/id/fdkn-136024>.