Suche Sortierung nach Monatsdigest


Datum 2012/07/06 13:03:57
Manfred Emken
[Famfo-esens-l] Information für Sep. 2012
2012/07/06 13:03:57
Manfred Emken
[Famfo-esens-l] Information für Sep. 2012
Betreff 2012/07/11 18:21:24
Andrea Korbanka
[Famfo-esens-l] Update der Datenbank Grabsteine Ostfriesland
2012/07/11 18:21:24
Andrea Korbanka
[Famfo-esens-l] Update der Datenbank Grabsteine Ostfriesland
Autor 2012/07/06 13:03:57
Manfred Emken
[Famfo-esens-l] Information für Sep. 2012

[Famfo-esens-l] PATEN / Taufzeugen - Ergebnis be im Katholischen Bischöfl. Offizialat

Date: 2012/07/03 10:23:01
From: Klaus Meyer <KlausWernerMeyer(a)...

Moin ,

auf einigen Listen wurde erneut das Thema "PATEN" diskutiert. Hier das Ergebnis der Anfrage beim (katholischen) Bischöflichen Offizialt der Diözesen Hamburg und Osnabrück:

"Nach dem allgemeinen Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici - CIC/1983) gilt heute:
Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muss vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender
der Taufe dazu bestimmt sein; er muss zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer
oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muss katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muss er ein Leben führen, das dem
Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischenStrafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft
angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als
Taufzeuge, zugelassen werden.

Diese Regel gilt für Taufpaten und Firmpaten, wobei bei der Firmung häufig
die Ausnahme zugelassen wird, dass Vater oder Mutter als Paten fungieren.

Nach dem bis 1983 geltenden Kirchenrecht von 1917 galt (s. can. 765):
Ein Pate musste katholisch und gefirmt sein und in seinen
Gliedschaftsrechten nicht beeinträchtigt. Eltern oder Ehepartner durften
nicht Paten für die Kinder bzw. den Partner sein. Ein Pate musste das
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, wovon aber abgesehen werden konnte.
Der Pate sollte das jeweils andere Geschlecht zum Täufling (oder auch
Firmling) haben. Taufzeugen waren offensichtlich nicht vorgesehen.

Für den katholischen Bereich gilt noch, dass gemäß dem "Ökumenischen
Direktorium" orthodoxe Christen das Patenamt in der katholischen Kirche
übernehmen können. Alle anderen Getauften dürfen Taufzeugen sein (s. o.),
Ungetaufte können gemäß den Regeln keines von beiden sein.

In den heutigen Kirchenbüchern wird differenziert zwischen Taufpaten und
Taufzeugen.

Sicherlich waren die Kirchenbücher Thema bei den bischöflichen
Visitationen, wobei ich nicht weiß, wie genau in der Vergangenheit
"kontrolliert" wurde.

Mit freundlichem Gruß,
Stefan Schweer

___________________________________
Offizialatsrat Lic. iur. can. Stefan Schweer
----  
Bischöfliches Offizialat
der Diözesen Hamburg und Osnabrück
----"

Es ist halt wie immer: Es gibt Regeln, aber keine Regel ohne Ausnahme  u n d:  Tempus mutantur... (Fettschrift und Unterstreichungwurden von mir hinzugefügt)

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Meyer