Suche | Sortierung nach | Monatsdigest | ||
Datum | 2012/07/06 13:03:57 Manfred Emken [Famfo-esens-l] Information für Sep. 2012 |
|||
2012/07/06 13:03:57 Manfred Emken [Famfo-esens-l] Information für Sep. 2012 |
Betreff | 2012/07/11 18:21:24 Andrea Korbanka [Famfo-esens-l] Update der Datenbank Grabsteine Ostfriesland |
||
2012/07/11 18:21:24 Andrea Korbanka [Famfo-esens-l] Update der Datenbank Grabsteine Ostfriesland |
Autor | 2012/07/06 13:03:57 Manfred Emken [Famfo-esens-l] Information für Sep. 2012 |
Date: 2012/07/03 10:23:01
From: Klaus Meyer <KlausWernerMeyer(a)...
Moin , auf einigen Listen wurde erneut das Thema "PATEN" diskutiert. Hier das Ergebnis der Anfrage beim (katholischen) Bischöflichen Offizialt der Diözesen Hamburg und Osnabrück: "Nach dem allgemeinen Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici - CIC/1983) gilt heute: Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich: 1° er muss vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muss zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten; 2° er muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig; 3° er muss katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muss er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht; 4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischenStrafe behaftet sein; 5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein. § 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden. Diese Regel gilt für Taufpaten und Firmpaten, wobei bei der Firmung häufig die Ausnahme zugelassen wird, dass Vater oder Mutter als Paten fungieren. Nach dem bis 1983 geltenden Kirchenrecht von 1917 galt (s. can. 765): Ein Pate musste katholisch und gefirmt sein und in seinen Gliedschaftsrechten nicht beeinträchtigt. Eltern oder Ehepartner durften nicht Paten für die Kinder bzw. den Partner sein. Ein Pate musste das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, wovon aber abgesehen werden konnte. Der Pate sollte das jeweils andere Geschlecht zum Täufling (oder auch Firmling) haben. Taufzeugen waren offensichtlich nicht vorgesehen. Für den katholischen Bereich gilt noch, dass gemäß dem "Ökumenischen Direktorium" orthodoxe Christen das Patenamt in der katholischen Kirche übernehmen können. Alle anderen Getauften dürfen Taufzeugen sein (s. o.), Ungetaufte können gemäß den Regeln keines von beiden sein. In den heutigen Kirchenbüchern wird differenziert zwischen Taufpaten und Taufzeugen. Sicherlich waren die Kirchenbücher Thema bei den bischöflichen Visitationen, wobei ich nicht weiß, wie genau in der Vergangenheit "kontrolliert" wurde. Mit freundlichem Gruß, Stefan Schweer ___________________________________ Offizialatsrat Lic. iur. can. Stefan Schweer ---- Bischöfliches Offizialat der Diözesen Hamburg und Osnabrück ----" Es ist halt wie immer: Es gibt Regeln, aber keine Regel ohne Ausnahme u n d: Tempus mutantur... (Fettschrift und Unterstreichungwurden von mir hinzugefügt) Mit freundlichen Grüßen Klaus Meyer