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2007/03/16 01:44:16 Klaus Werner Meyer [Famfo-esens-l] Überseeische Auswandererseite |
Datum | 2007/03/30 09:44:18 Walter Fleischauer Re: [Famfo-esens-l] Information über die neue Person enstandsrechtsreform |
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2007/03/15 15:46:30 Klaus Werner Meyer [Famfo-esens-l] Hollwedel, Reynhard aus Esens, am 25.07.1728 zu Bagband demittierend, ca. 58 Jahre alt, *um 1670 Esens |
Betreff | 2007/03/30 09:44:18 Walter Fleischauer Re: [Famfo-esens-l] Information über die neue Person enstandsrechtsreform |
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2007/03/09 12:25:18 Manfred Emken [Famfo-esens-l] Familie Russmann / Rüstmann |
Autor | 2007/03/09 16:41:59 Rainer Janßen Re: [Famfo-esens-l] Familie Russmann / Rüstmann |
Date: 2007/03/29 16:35:10
From: Manfred Emken <manfred.emken(a)...
1. Personenstandsrechtsreformgesetz Liebe Liste!Vorgestern hat Heidi Böning eine Vorab-Information über die neue Personenstandsrechtsreform ins Netz gestellt.
Für uns Familienforscher werden sich damit sicherlich bald einige Erleichterungen ergeben.
Folgend die Info: "Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) wurde am 19. Februar 2007 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 23. Februar 2007 im BGBl. I, Nr. 5, S. 122 ff. veröffentlicht. Alle grundlegenden, insbesondere die für die Familienforscher wichtigen Änderungen, treten allerdings erst zum 01.01.2009 in Kraft. Den neuen Gesetzestext (nur Leseversion !) findet man zur Zeit (nur) unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0122.pdf Von der grundlegenden Umgestaltung der Registerführung hier einmal abgesehen, sind aus der Sicht des Genealogen als begrüßenswerte Neuerungen zu nennen: 1. Die deutlich verbesserten Benutzungsbestimmungen (§§ 61 ff. PStG), mit der Neueinführung einer Benutzungsbestimmung für wissenschaftliche Forschungen (§ 66 PStG) und nachhaltigen Erleichterungen für den "normalen Familienforscher" (§ 62 PStG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienforschung als "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 62 Abs 3 PStG anzusehen ist (dies erschließt sich durch einen Blick in die amtliche Begründung und die einschlägige Rechtsprechung). Für die Familienforschung bedeutet dies der Sache nach, dass man von den Standesämtern Personenstandsurkunden auch aus der Seitenverwandtschaft bekommen kann/muss, wenn die betroffenen Personen nachweislich seit mehr als 30 Jahren verstorben sind. 2. Die vorstehend angesprochenen Benutzungsregeln gelten übrigens nur für die jüngeren standesamtlichen Register. Die älteren standesamtlichen Register und standesamtlichen Nebenakten (Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister älter als 80 Jahre; Sterberegister älter als 30 Jahre; Geburtsregister älter als 110 Jahre) sind zukünftig an die staatlichen Archive abzugeben und unterliegen dann nurmehr den Benutzungsbestimmungen der Archivgesetze (vgl. § 5 Abs. 5 i. V. m. § 7 Abs. 5 PStG). Bereits nach dem Ablauf der vorstehend angesprochenen Sperrfristen sind auch auf Register, die sich dann noch in den Standesämtern befinden, die Benutzungsregeln der Archivgesetze anzuwenden (§ 61 Abs 2 PStG). Das bedeutet im Kern, dass die älteren standesamtlichen Register sozusagen "frei" verfügbar werden." Danke an Heidi B. Gruß Manfred Emken FamFoGruppe Esens