| Suche | Sortierung nach | Monatsdigest | ||
![]() |
2007/06/20 18:48:38 MonikaReinhold [OL] Siegel/Wappen von Webereibesitzern in Vechta 18./19. Jh. |
Datum | 2007/06/20 22:28:31 bill & Sonja vogel [OL] Trittien/Busch und Grundmann/Egbert Familienforschung |
![]() |
![]() |
2007/06/26 13:52:30 Jens-Peter Schütte Re: [OL] Preprinted Form Dated 1824 |
Betreff | 2007/06/20 18:48:38 MonikaReinhold [OL] Siegel/Wappen von Webereibesitzern in Vechta 18./19. Jh. |
![]() |
![]() |
2007/06/24 16:17:48 von Husen Re: [OL] Geburtsort von FRANZISKA KALLAGE |
Autor | 2007/06/03 11:11:20 Werner Honkomp Re: [OL] Vital records, help needed |
![]() |
Date: 2007/06/20 21:27:31
From: W. Fred Rump <fredrump(a)gmail.com>
----- Original Message ----- From: r-salem(a)starkeverlag.de To: info(a)rolandgen.de Sent: Wednesday, June 20, 2007 10:28 AM Subject: Reform des Personenstandsgesetzes
wir schicken Ihnen als Beilage dieser E-Mail den auszugsweisen Text eines Beitrags, der im AfF Heft 3/2007 zum Genealogentag erscheinen soll, und dies möglichst mit Ihrer Antwort, wie es in Ihrem Bundesland (bzw. Bundesländern) mit der Archivierung der beiden Serien Personenstandsbücher gehalten werden soll.
Gewiss haben Sie bereits Kontakt mit dem zuständigen Ministerium und können uns mitteilen, wie die gesetzliche Festlegung aussehen wird oder soll.
Aufnehmen können wir Ihre Antwort nur, wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eingegangen sein wird.
Mit freundlichen Grüßen Ihr C. A. Starke Verlag, Limburg R. Salem ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Josef Heinzelmann Zur Reform des Personenstandsgesetzes Jahrzehntelang haben sich Genealogen gegen die strikten, überholten Regelungen des Personenstandsgesetzes gewandt, insbesondere gegen die Sperrfristen, die praktisch für alle Beurkundungen seit 1876 galten, der Einführung des Personenstandswesens im Deutschen Reich. Im Code civil waren die Zivilstandsregister öffentlich, d. h. für jedermann einsehbar. In der Reichs- bzw. Bundesgesetzgebung ist eine deutlich zunehmende Restriktion festzustellen. Mussten nach dem Personenstandsgesetz 1875 noch jedermann gegen Zahlung der Gebühren ohne weitere Voraussetzung Personenstandsunterlagen zur Einsicht vorgelegt werden, so differenzierte das Personenstandsgesetz 1937 zwischen dem Einsichtsrecht einerseits von Behörden und den Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen – also Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie – und andererseits von Personen, die ein „berechtigtes Interesse " an der Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher oder auf Erteilung von Personenstandsurkunden haben. Dass diese Regelung der NS-Gesetzgebung für rassenideologische Zwecke missbraucht werden konnte, dürfte mit ein Grund dafür gewesen sein, bei einer Novellierung am 8. August 1957 die Möglichkeiten der Einsicht oder Durchsicht an noch strengere gesetzliche Voraussetzungen zu binden. Statt eines berechtigten Interesses wurde nun normiert, dass ein „rechtliches Interesse " vorliegen müsse, ohne dass im Personenstandsgesetz oder anderen Gesetzen geregelt wäre, was unter diesem Begriff zu verstehen sei. Am 12. August 2005 brachte endlich die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) in den Bundestag und den Bundesrat ein, das nun nach weniger als zwei Jahren das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat. Es wurde von der Bundesregierung am 19. Februar 2007 verkündet und veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr.5 23.02.2007 S. 122. Einzelne Artikel treten schon am 24. Februar 2007 in Kraft, die übrigen zum 1. Januar 2009, wobei es dann noch eine Übergangsfrist von fünf Jahren gibt. Ich versuche, die für Genealogen wesentlichen Neuerungen gegenüber der früheren bundesrepublikanischen Rechtslage darzustellen ... ... Entscheidend ist, dass diese Sperrfristen auch für die bisher geführten Personenstandsbücher gelten. 2009 werden also die Ehebücher bis 1928 einsehbar, mithin 52 Jahrgänge seit 1876, die Geburtenbücher bis 1898 (22 Jahrgänge), die Sterbebücher bis 1978! Und mit jedem neuen Jahr wird ein weiterer Jahrgang frei. Nach Ablauf der Sperrfrist greift eine weitere Regelung, die uns Genealogen nicht gleichgültig lassen kann. Wir dürfen Einsicht nehmen, aber wo finden wir die Bücher? Dazu gibt es eine Bestimmung, die vieles offen lässt: § 7 Aufbewahrung (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Nun, das wird frühestens 2039 akut, nämlich für die ersten Sterberegister. Alle diese Regelungen gelten aber auch für die bisherigen Bücher: § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher (1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. (2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend. … (4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammelakten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher) und der von diesem Zeitpunkt an geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend. Auf den ersten Blick führt diese Regelung in ein Chaos. Die Bücher (und später die Register) müssen den zuständigen Archiven angeboten werden. Aber welche sind denn zuständig? Welche werden das gewiss folgekostenträchtige Angebot annehmen? Und was geschieht, wenn das Angebot ausgeschlagen wird? Auf diese Fragen finden wir nur mit den harmlosen Worten „nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften " den Weg zu einer Antwort: Es sind die Länder, die die Gesetzgebungskompetenz für das Archivwesen haben. Dort sollte jetzt die Diskussion beginnen, was mit diesen ab 2009 anfallenden Personenstandsbüchern geschehen soll und wer die dadurch entstehenden Kosten für sichere Aufbewahrung und Ermöglichung der Benutzung trägt. Diesen Mehrkosten in Archiven entsprechen natürlich Minderkosten bei den Standesämtern, die bisher Sache der Kommunen waren. Es wäre wohl falsch zu folgern, dass die Personenstandsbücher dann bei den jeweiligen Kommunen aufzubewahren seien. Vor allem die kleineren Gemeinden haben gar keine eigenen Archive, sie würden also das Angebot ablehnen und die Bücher im Standesamt belassen, wo sie zur Kosten- und Arbeitsersparnis in irgendein verschlossenes Magazin wandern. Dem Benutzer wird dann unter Umständen die Auskunft nicht wie bisher mit dem Hinweis auf die gesetzliche Sperre verwehrt, sondern mit ganz simplen praktischen, organisatorischen Argumenten. Es bleibt also Sache der Länder, ihre Archivgesetze so zu ändern, dass die Übernahme und Aufbewahrung der Personenstandsbücher bestimmten Archiven zur Pflicht gemacht wird und diese entsprechend ausgestattet werden. Alle regionalen Vereinigungen sollten sich in die Diskussion darüber einschalten, sie sind schließlich die Lobby für die von ihnen vertretenen Forscher und erst recht für die Forscher der Zukunft. Meiner Meinung wird die günstigste, das heißt synergetisch sinnvollste und der historischen, soziologischen, genealogischen Forschung angemessenste Form die Einrichtung von Personenstandsarchiven nach dem Vorbild des Rheinlands in Brühl sein. Dort, wo auch die Kirchenbücher und alten Zivilstandsregister öffentliches Eigentum (kommunal oder staatlich) sind, wie in Rheinland-Pfalz oder dem Saarland, trifft dies auf alle Fälle zu. Dort, wo es nur um Personenstandsbücher ab 1876 geht, mag es mit Abteilungen der Landes- bzw. Staatsarchive getan sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl nach bisherigem wie neuem Recht Erst- und Zweitbücher, künftig Erst- und Zweitregister, räumlich getrennt aufzubewahren sind, um möglichem Verlust von Information vorzubeugen. Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben die archivische Zuständigkeit der vor dem 1. Januar 1876 entstandenen Zweitunterlagen geregelt – zuständig sind das Personenstandsarchiv Brühl und das Landesarchiv Saarbrücken. Vergleichbares gibt es in Rheinland-Pfalz nicht, dem dritten der Bundesländer mit personenstandsrechtlichen Wurzeln aus der französischen Zeit. Zur Bestimmung der öffentlichen Archive durch die Länder ist zunächst festzustellen: Die Standesämter sind kommunale Einrichtungen. Nach jahrzehntelanger durchgehender Rechtsansicht der für das Archivwesen zuständigen Ministerien sind dementsprechend Personenstandsunterlagen kommunales Schriftgut. Erstunterlagen werden bei den Standesämtern, Zweitunterlagen bei den Kreisverwaltungen (die auch als „kommunal " gelten) verwahrt. Es wäre von den kommunalen Haushalten (auf welcher Ebene immer – Gemeinde, Verbandsgemeinde, Kreis oder kreisfreie Stadt) gewiss zu viel verlangt, gleich zwei Archive einzurichten. In vielen Ländern gibt es überhaupt kein flächendeckendes Kommunalarchivwesen, z. B. in Rheinland-Pfalz, wo selbst so geschichtsträchtige Städte wie Andernach und Bingen ohne Stadt- oder Kreisarchiv sind. Dabei ist festzuhalten: Zur durch Art 28 GG geschützten kommunalen Selbstverwaltung gehört auch die Pflichtaufgabe kommunales Archivwesen. Was der Verzicht darauf für regionale Forschung sowie für städtische oder örtliche Identität bewirkt, beklagen die Heimatforscher und örtlichen Vereine. Die Redaktion hat eine Umfrage bei den genealogischen Vereinigungen durchgeführt, um darzustellen, was sie in dieser Sache unternommen haben und welche Pläne es in den einzelnen Ländern gibt.
___________________________________________________________ Tipps rund um die Mailingliste: http://compgen.genealogy.net/maillist.htm Mitgliederdatenbank: https://db.genealogy.net/vereine/CompGen An-/Abmelden und Zustellung bei Urlaub aussetzen unter http://list.genealogy.net/mailman/listinfo/CompGenD-L
-- Fred Rump, Beverly, NJ also 730 5th St. NW Naples, FL 34120 fredrump(a)gmail.com http://fredrump.phanfare.com http://picasaweb.google.com/fredrump