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2007/06/20 18:48:38
MonikaReinhold
[OL] Siegel/Wappen von Webereibesitzern in Vechta 18./19. Jh.
Datum 2007/06/20 22:28:31
bill & Sonja vogel
[OL] Trittien/Busch und Grundmann/Egbert Familienforschung
2007/06/26 13:52:30
Jens-Peter Schütte
Re: [OL] Preprinted Form Dated 1824
Betreff 2007/06/20 18:48:38
MonikaReinhold
[OL] Siegel/Wappen von Webereibesitzern in Vechta 18./19. Jh.
2007/06/24 16:17:48
von Husen
Re: [OL] Geburtsort von FRANZISKA KALLAGE
Autor 2007/06/03 11:11:20
Werner Honkomp
Re: [OL] Vital records, help needed

[OL] Reform des Personenstandsgesetzes (wegen Familienforschung)

Date: 2007/06/20 21:27:31
From: W. Fred Rump <fredrump(a)gmail.com>

----------------- Weitergeleitete Nachricht -------------------------

----- Original Message -----
From: r-salem(a)starkeverlag.de
To: info(a)rolandgen.de
Sent: Wednesday, June 20, 2007 10:28 AM
Subject: Reform des Personenstandsgesetzes


Sehr geehrte Damen und Herren,


wir schicken Ihnen als Beilage dieser E-Mail den auszugsweisen Text eines
Beitrags, der im AfF Heft 3/2007 zum Genealogentag erscheinen soll, und dies
möglichst mit Ihrer Antwort, wie es in Ihrem Bundesland (bzw. Bundesländern)
mit der Archivierung der beiden Serien Personenstandsbücher gehalten werden
soll.

Gewiss haben Sie bereits Kontakt mit dem zuständigen Ministerium und können
uns mitteilen, wie die gesetzliche Festlegung aussehen wird oder soll.

Aufnehmen können wir Ihre Antwort nur, wenn sie bis zum 31. Juli 2007
eingegangen sein wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
C. A. Starke Verlag, Limburg
R. Salem
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Josef Heinzelmann
Zur Reform des Personenstandsgesetzes
Jahrzehntelang haben sich Genealogen gegen die strikten, überholten
Regelungen des Personenstandsgesetzes gewandt, insbesondere
gegen die Sperrfristen, die praktisch für alle Beurkundungen
seit 1876 galten, der Einführung des Personenstandswesens
im Deutschen Reich. Im Code civil waren die Zivilstandsregister
öffentlich, d. h. für jedermann einsehbar. In
der Reichs- bzw. Bundesgesetzgebung ist eine deutlich zunehmende
Restriktion festzustellen. Mussten nach dem Personenstandsgesetz
1875 noch jedermann gegen Zahlung der Gebühren
ohne weitere Voraussetzung Personenstandsunterlagen zur Einsicht
vorgelegt werden, so differenzierte das Personenstandsgesetz
1937 zwischen dem Einsichtsrecht einerseits von Behörden
und den Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, deren
Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen – also Verwandten in gerader
aufsteigender und absteigender Linie – und andererseits
von Personen, die ein „berechtigtes Interesse " an der Einsicht
in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher oder
auf Erteilung von Personenstandsurkunden haben. Dass diese Regelung
der NS-Gesetzgebung für rassenideologische Zwecke missbraucht
werden konnte, dürfte mit ein Grund dafür gewesen
sein, bei einer Novellierung am 8. August 1957 die Möglichkeiten
der Einsicht oder Durchsicht an noch strengere gesetzliche
Voraussetzungen zu binden. Statt eines berechtigten Interesses
wurde nun normiert, dass ein „rechtliches Interesse " vorliegen
müsse, ohne dass im Personenstandsgesetz oder anderen Gesetzen
geregelt wäre, was unter diesem Begriff zu verstehen sei.
Am 12. August 2005 brachte endlich die Bundesregierung ein Gesetz
zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz
– PStRG) in den Bundestag und den Bundesrat
ein, das nun nach weniger als zwei Jahren das Gesetzgebungsverfahren
durchlaufen hat. Es wurde von der Bundesregierung am
19. Februar 2007 verkündet und veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
Teil I 2007 Nr.5 23.02.2007 S. 122. Einzelne Artikel
treten schon am 24. Februar 2007 in Kraft, die übrigen zum 1.
Januar 2009, wobei es dann noch eine Übergangsfrist von fünf
Jahren gibt.
Ich versuche, die für Genealogen wesentlichen Neuerungen gegenüber
der früheren bundesrepublikanischen Rechtslage darzustellen
...
... Entscheidend ist, dass diese Sperrfristen auch für die
bisher geführten Personenstandsbücher gelten. 2009 werden also
die Ehebücher bis 1928 einsehbar, mithin 52 Jahrgänge seit
1876, die Geburtenbücher bis 1898 (22 Jahrgänge), die Sterbebücher
bis 1978! Und mit jedem neuen Jahr wird ein weiterer
Jahrgang frei.
Nach Ablauf der Sperrfrist greift eine weitere Regelung, die
uns Genealogen nicht gleichgültig lassen kann. Wir dürfen Einsicht
nehmen, aber wo finden wir die Bücher? Dazu gibt es eine
Bestimmung, die vieles offen lässt:
§ 7 Aufbewahrung
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die
Personenstandsregister,
die Sicherungsregister und die Sammelakten den zuständigen
öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten.
Nun, das wird frühestens 2039 akut, nämlich für die ersten
Sterberegister. Alle diese Regelungen gelten aber auch für die
bisherigen Bücher:
§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und
Sterbebücher
(1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis zum 31. Dezember 2008
angelegten Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher
gelten
die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Folgebeurkundungen
sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
(2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Eintrag eines
Personenstandsbuchs
sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten
die §§ 61 bis 66 entsprechend. …
(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der
Zweitbücher und der Sammelakten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten
Zivilstandsregister (Standesbücher) und der von diesem Zeitpunkt an
geführten
Standesregister und standesamtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen
öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Auf den ersten Blick führt diese Regelung in ein Chaos. Die
Bücher (und später die Register) müssen den zuständigen Archiven
angeboten werden. Aber welche sind denn zuständig? Welche
werden das gewiss folgekostenträchtige Angebot annehmen? Und
was geschieht, wenn das Angebot ausgeschlagen wird?
Auf diese Fragen finden wir nur mit den harmlosen Worten „nach
den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften " den Weg zu einer
Antwort: Es sind die Länder, die die Gesetzgebungskompetenz
für das Archivwesen haben. Dort sollte jetzt die Diskussion
beginnen, was mit diesen ab 2009 anfallenden Personenstandsbüchern
geschehen soll und wer die dadurch entstehenden
Kosten für sichere Aufbewahrung und Ermöglichung der Benutzung
trägt. Diesen Mehrkosten in Archiven entsprechen natürlich
Minderkosten bei den Standesämtern, die bisher Sache der Kommunen
waren. Es wäre wohl falsch zu folgern, dass die Personenstandsbücher
dann bei den jeweiligen Kommunen aufzubewahren
seien. Vor allem die kleineren Gemeinden haben gar keine eigenen
Archive, sie würden also das Angebot ablehnen und die Bücher
im Standesamt belassen, wo sie zur Kosten- und Arbeitsersparnis
in irgendein verschlossenes Magazin wandern. Dem Benutzer
wird dann unter Umständen die Auskunft nicht wie bisher
mit dem Hinweis auf die gesetzliche Sperre verwehrt, sondern
mit ganz simplen praktischen, organisatorischen Argumenten.
Es bleibt also Sache der Länder, ihre Archivgesetze so zu ändern,
dass die Übernahme und Aufbewahrung der Personenstandsbücher
bestimmten Archiven zur Pflicht gemacht wird und diese
entsprechend ausgestattet werden.
Alle regionalen Vereinigungen sollten sich in die Diskussion
darüber einschalten, sie sind schließlich die Lobby für die
von ihnen vertretenen Forscher und erst recht für die Forscher
der Zukunft. Meiner Meinung wird die günstigste, das heißt
synergetisch sinnvollste und der historischen, soziologischen,
genealogischen Forschung angemessenste Form die Einrichtung
von Personenstandsarchiven nach dem Vorbild des Rheinlands in
Brühl sein. Dort, wo auch die Kirchenbücher und alten Zivilstandsregister
öffentliches Eigentum (kommunal oder staatlich)
sind, wie in Rheinland-Pfalz oder dem Saarland, trifft
dies auf alle Fälle zu. Dort, wo es nur um Personenstandsbücher
ab 1876 geht, mag es mit Abteilungen der Landes- bzw.
Staatsarchive getan sein.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl nach bisherigem wie
neuem Recht Erst- und Zweitbücher, künftig Erst- und Zweitregister,
räumlich getrennt aufzubewahren sind, um möglichem
Verlust von Information vorzubeugen. Nordrhein-Westfalen und
das Saarland haben die archivische Zuständigkeit der vor dem
1. Januar 1876 entstandenen Zweitunterlagen geregelt – zuständig
sind das Personenstandsarchiv Brühl und das Landesarchiv
Saarbrücken. Vergleichbares gibt es in Rheinland-Pfalz nicht,
dem dritten der Bundesländer mit personenstandsrechtlichen
Wurzeln aus der französischen Zeit.
Zur Bestimmung der öffentlichen Archive durch die Länder ist
zunächst festzustellen: Die Standesämter sind kommunale Einrichtungen.
Nach jahrzehntelanger durchgehender Rechtsansicht
der für das Archivwesen zuständigen Ministerien sind dementsprechend
Personenstandsunterlagen kommunales Schriftgut.
Erstunterlagen werden bei den Standesämtern, Zweitunterlagen
bei den Kreisverwaltungen (die auch als „kommunal " gelten)
verwahrt. Es wäre von den kommunalen Haushalten (auf welcher
Ebene immer – Gemeinde, Verbandsgemeinde, Kreis oder kreisfreie
Stadt) gewiss zu viel verlangt, gleich zwei Archive einzurichten.
In vielen Ländern gibt es überhaupt kein flächendeckendes
Kommunalarchivwesen, z. B. in Rheinland-Pfalz, wo
selbst so geschichtsträchtige Städte wie Andernach und Bingen
ohne Stadt- oder Kreisarchiv sind. Dabei ist festzuhalten: Zur
durch Art 28 GG geschützten kommunalen Selbstverwaltung gehört
auch die Pflichtaufgabe kommunales Archivwesen. Was der Verzicht
darauf für regionale Forschung sowie für städtische oder
örtliche Identität bewirkt, beklagen die Heimatforscher und
örtlichen Vereine.
Die Redaktion hat eine Umfrage bei den genealogischen Vereinigungen
durchgeführt, um darzustellen, was sie in dieser Sache
unternommen haben und welche Pläne es in den einzelnen Ländern
gibt.

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